Kenntnisnahme - FB 60/0086/WP18

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Beratungsfolge

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Erläuterungen

Erläuterungen:

 

Aktuelle Entwicklungen im Straßenbaubeitragsrecht

Zum 01.08.2020 vollzog die Landesregierung des Landes NRW eine Novellierung des Beitragsrechts, welche u.a. eine Entlastung der Straßenbaubeitragspflichtigen für im Land NRW vorgenommene beitragspflichtige Straßenbaumaßnahmen, deren Ausführungsbeschluss nach dem 01.01.2018 getroffen wurde, im Rahmen der Förderrichtlinie Straßenbau vorsieht.

 

Im vergangenen Jahr hat das Landeskabinett einen Gesetzesentwurf zur Änderung des KAG beschlossen, welcher dem Landtag zur weiteren Beratung zugeleitet wurde. Nach der ersten Lesung am 26.10.2023 wurde der Gesetzentwurf einstimmig an den Ausschuss für Heimat und Kommunales - federführend - sowie an den Haushalts- und Finanzausschuss überwiesen. Der federführende Ausschuss für Heimat und Kommunales hat in seiner Sitzung am 12.01.2024 eine Verbändeanhörung durchgeführt.

 

Mit der gesetzlichen Neuregelung sollen die Straßenbaubeiträge nach § 8 Abs. 2 KAG NRW künftig abgeschafft werden. Mit Einführung des Beitragserhebungsverbots will das Land NRW im Wege der Konnexität den Gemeinden und Gemeindeverbänden künftig diejenigen Beiträge erstatten, die sie infolge des Erhebungsverbots für die Erneuerung, Erweiterung und Verbesserung von Straßen, Wegen und Plätzen nicht mehr erheben können.

 

Bericht zum Arbeitsprogramm 2024

In der Sitzung vom 14.12.2023 hat der Mobilitätsausschuss den Beschluss gefasst, dass die Verwaltung ab 2024 grundsätzlich anhand von zwei Vorlagen jährlich über die mit dem Land abzurechnenden Maßnahmen sowie über die übrigen, mit den Beitragspflichtigen abgerechneten Straßenbaubeiträgen nach § 8 KAG NRW sowie Erschließungsbeiträgen nach den §§ 127 ff. BauGB mittels einer Vorlage an den Mobilitätsausschuss berichtet.

Die erste Vorlage im ersten Quartal des jeweiligen Jahres bildet das Arbeitsprogramm für das laufende Jahr ab. Die zweite Vorlage, grundsätzlich im letzten Ausschuss des Jahres, enthält eine Zusammenfassung der abgerechneten Beitragsmaßnahmen.

 

In der Anlage beigefügt befindet sich das geplante Arbeitsprogramm des Teams „Beiträge und Kostenersatz“ (FB 60/220) für das Jahr 2024.

 

Ungeachtet dieses Berichts erfolgt jeweils eine separate Beschlussvorlage an den Mobilitätsausschuss in den Fällen, in denen Straßenbau- oder Erschließungsbeiträge gegenüber den Grundstückseigentümer*innen bzw. Erbbauberechtigten erhoben werden müssen (z.B. bei Ausführungsbeschluss vor dem 01.01.2018 oder Erschließungskostenbeiträgen nach §§ 127 ff. BauGB).

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

JA

NEIN

 

 

 

x

 

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

 


Klimarelevanz

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

 

 

 

 

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

 

 

 

x

 

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

 

 

 

 

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

 

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr  (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

 

 

 

vollständig

 

 

 

überwiegend (50% - 99%)

 

 

 

teilweise (1% - 49 %)

 

 

 

nicht

 

x

 

nicht bekannt

 

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Anlagen

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