Entscheidungsvorlage - B 03/0071/WP15
Grunddaten
- Betreff:
-
Beschaffung von Schulbüchern
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 60 - Vertrags-, Vergabe- und Fördermittelmanagement
- Verfasst von:
- B03/30
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Personal- und Verwaltungsausschuss
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08.11.2006
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Erläuterungen
Erläuterungen:
Wie bereits in der Vorlage für den Schulausschuss am 14.09.2006 dargestellt, ergeben sich bei einer dezentralen Schulbuchbeschaffung folgende Nachteile:
- Eine Dezentralisierung würde wegen der Reduzierung der nach dem Buchpreisbindungsgesetz zu gewährenden Rabatte zu Mehrkosten in Höhe von ca. 20.000,- €/ pro anno führen. Da es sich hierbei um vermeidbare Mehrausgaben handelt, ist auch § 82 Abs. 1 GO NW nicht außer Acht zu lassen.
- Die Anzahl der Ausschreibungsverfahren würde sich vervielfachen, d.h. von dem ursprünglich einen Verfahren würde jede Schule im Rahmen der ihr zugewiesenen Budgets selbst die Schulbuchbeschaffung durchführen, kann dies zu 72 selbstständig gerichtlich überprüfbaren Vergabeverfahren führen.
- Bei einer Vergabe unterhalb der EU-Schwellenwerte durch die Schulen selbst müssten gleichfalls die Grundsätze der VOL beachtet werden. Dies würde zu einem Mehraufwand bei der Schule führen und eine Schulung der Schulleitung und Schulsekretariate erforderlich machen.
- Durch die bei einer Dezentralisierung sich zusätzlich ergebenden Probleme steigt das Risiko möglicher Verfahrensrügen, die aufgrund der üblichen Verfahrensdauer insbesondere im Falle einer verwaltungsgerichtlichen Klage die Beschaffung der Schulbücher weiter verzögern dürfte. Denn für Aufträge unterhalb der EU-Schwelle hat das OVG Münster eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte bejaht. Hinzu kommt, dass der Fall der so genannten dezentralen Schulbuchbeschaffung bereits durch Beschluss der Vergabekammer Arnsberg aus dem Jahre 2003 für nicht zulässig erachtet wurde. Zwar wurde diese Entscheidung noch aufgrund des alten Landesorganisationsgesetzes gefällt, dennoch ist diese Entscheidung auf das neue Schulgesetz vom 01.08.2006 übertragbar, da nach wie vor die Schulen per gesetzlicher Definition als nicht rechtsfähige Einrichtungen des Schulträgers dienen, denen insofern nach § 95 GWB niemals ein Auftraggeberstatus zukommen kann.
- Eine Bevorzugung Aachener Buchhandlungen, wie aus dem politischen Raum oftmals gewünscht, verstößt auch bei einer unterschwelligen Vergabe gegen § 7 Nr. 1 (1) VOL/A.
- Die Tatsache, dass aufgrund der Rückmeldungen zu einer Umfrage des Deutschen Städtetages drei Kommunen (Witten, Recklinghausen und Bochum) dieses Modell der Dezentralisierung anwenden, führt nicht dazu, dass hiermit eine Aussage über die evtl. rechtliche Zulässigkeit getroffen wäre.
In der Sitzung des Schulausschusses am 14.09.2006 war auch die Frage aufgeworfen worden in wie weit die Tatsache, dass für einzelne Schüler Schlüsselzuweisungen vom Land gewährt werden bzw. demnächst der Haushalt im Rahmen des NKF-Projektes anders aufgestellt wird, zu einer anderen rechtlichen Einschätzung führen kann. Hierzu ist seitens der Verwaltung festzustellen, dass die bereits dargestellte vergaberechtliche Beurteilung durch andere Aspekte hier im Bereich des Zuschusswesens oder der haushaltsrechtlichen Darstellung keine Änderung erfährt.
Ebenso ist es nicht möglich im Ausschreibungsverfahren von evtl. Bietern die Eigenschaft Schulbuchhändler vorzuschreiben. Ausreichend für den Handel auch mit Schulbüchern ist die gewerberechtliche Anmeldung eines entsprechenden Gewerbes beim zuständigen Ordnungsamt der jeweiligen Gemeinde.
Der Schulausschuss hat in seiner Sitzung am 14.09.2006 die Angelegenheit zur Entscheidung an den Personal- und Verwaltungsausschuss verwiesen, mit dem Ziel im Sinne des Schreibens des Innenministeriums vom 12.05.2005 zu einer dezentralen Lösung zu kommen.
Sollte der Personal- und Verwaltungsausschuss dieser Empfehlung folgen, und eine dezentrale Beschaffung beschließen, wäre nach den Erfahrungen in Witten und Bochum folgende Vorgehensweise möglich:
- Die Schulen benennen Ansprechpartner , die die Beschaffung der Schulbücher durchführen sollen. Diese werden dann in noch zu terminierenden Veranstaltungen geschult um sie mit den Grundzügen des Vergaberechtes, aber auch den in diesem Zusammenhang zu beachtenden anderen Vorschriften (Rechnungsprüfungsordnung, Korruptionsbekämpfungsgesetz) vertraut zu machen. Diese Schulungen müssten wegen der rasanten Entwicklung auf dem Gebiet des Vergaberechtes regelmäßig, vielleicht jährlich wiederholt werden.
- Den Schulen werden alle benötigten (Vergabe-)Unterlagen zur Verfügung gestellt
- Schulen mit einem geschätzten Beschaffungsvolumen von bis zu 4.000,-- € (Wertgrenze für freihändige Beschaffung) könnten im Rahmen einer freihändigen Vergabe unmittelbar eine Buchhandlung ohne Ausschreibungsverfahren beauftragen. Schulen mit einem Beschaffungsvolumen von mehr als 4.000,-- € würden dann unter den bekannten Buchhandlungen mehrere im Rahmen einer beschränkten Ausschreibung zur Angebotsabgabe auffordern. Da diese nach den Vorgaben des Buchpreisbindungsgesetzes nur eine Rabatt von 12 v.H. anbieten dürfen, müssten die Schulen dann unter mehreren gleichen Angeboten auslosen. Ein solches Verfahren würde zumindest eine evtl. Bevorzugung einer oder einer Gruppe von Buchhandlungen vermeiden helfen.
- Nach Durchführung des Losverfahrens, Beteiligung des Rechnungsprüfungsamtes sowie ggfs. der Fraktionen (§ 3 (2) c Zuständigkeitsordnung) könnte die jeweilige Schule dann den Auftrag erteilen.
Die erforderlichen Schulungen könnten höchstwahrscheinlich noch in diesem Jahr durchgeführt werden, unter der Voraussetzung, dass das neue Vergaberecht auf Bundesebene wie vorgesehen spätestens Anfang November in Kraft tritt. Ansonsten müsste das Risiko einer Schulung auf Basis der Entwürfe in Kauf genommen werden,
Unter der Voraussetzung, dass kein potentieller Bewerber eine Vergaberüge erhebt, könnte das eigentliche Verfahren einschl. der erforderlichen Wertung der Angebote in den Monaten Februar-April durchgeführt werden, so dass eine Auftragserteilung im Mai 2007 und damit eine rechtzeitige Lieferung der Schulbücher zum Beginn des Schuljahres 2007/2008 sichergestellt sein sollte.
