Entscheidungsvorlage - Dez II/0007/WP17
Grunddaten
- Betreff:
-
Städteregion - Zuständigkeit für die Anerkennung niedrigschwelliger Betreuungs- und Entlastungsangebote sowie die Qualitätssicherung im Pflegebereich
- Status:
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- Dezernat II
- Beteiligt:
- Fachbereich Soziales und Integration
- Verfasst von:
- Hr. Kolobajew
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Aachen
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Entscheidung
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29.06.2016
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Rat nimmt den beiliegenden Sachstand der gesetzgeberischen Initiativen zur Anerkennung niedrigschwelliger Betreuungs- und Entlastungsangebote und Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstruktur in NRW zur Kenntnis und befürwortet die künftige Übertragung der Zuständigkeit für diese neue kommunale Aufgabe auf die Städteregion Aachen auch für das Gebiet der Stadt Aachen.
Philipp
Oberbürgermeister
Erläuterungen
Erläuterungen:
1. Ausgangslage und Randbedingungen
Die Städteregion Aachen informiert mit dem als Anlage 1 beiliegenden Schreiben vom 12.04.2016 über die geplanten Änderungen im Bereich der Anerkennung niedrigschwelliger Betreuungs- und Entlastungsangebote und Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstruktur in NRW. Demnach sollen die Zuständigkeiten für die Anerkennung der Betreuungs- und Entlastungsmöglichkeiten sowie die Qualitätssicherung im Rahmen einer Änderung der Verordnung über die Anerkennung niedrigschwelliger Betreuungs- und Entlastungsangebote und Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstruktur in Nordrhein-Westfalen (AnBEFVO) auf die Kreise und kreisfreien Städte übergehen. Die AnBEFVO sowie die vorgenannte Änderungsverordnung hierzu sind als Anlage 2 und Anlage 3 ebenfalls beigefügt.
Bislang erfolgte die Anerkennung niedrigschwelliger Betreuungsangebote aufgrund der Vorgaben der Verordnung über niedrigschwellige Hilfe- und Betreuungsangebote für Pflegebedürftige (HBPfVO) aus dem Jahr 2003. Die Verordnung war jedoch zeitlich befristet bis zum 31.12.2015. Aus diesem Grund und durch bundesgesetzliche Änderungen durch das erste Pflegestärkungsgesetz (PFG I) war eine Novellierung erforderlich.
Die Zuständigkeit für die Anerkennung der Betreuungs- und Entlastungsmöglichkeiten sowie die Qualitätssicherung liegt für den Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen bei der Bezirksregierung Düsseldorf und soll ab dem 01.01.2017 auf die Kreise und kreisfreien Städte übertragen werden. Mit der Zuständigkeitsübertragung durch die eingangs benannte Änderungsverordnung beabsichtigt das Ministerium eine Stärkung der Rolle der Kommunen in der Pflege.
Von allen Hilfsangeboten in bisheriger Bearbeitung durch die Bezirksregierung Düsseldorf entfallen 99 Angebote auf das gesamte Gebiet der Städteregion Aachen (Stand August 2015 / Schreiben des Landkreistages NRW vom 18.03.2016). Hiervon wiederum wurden 43 Angebote im Bereich der Stadt Aachen registriert, 56 Angebote in den übrigen städteregionsangehörigen Gemeinden.
Die Kosten für die Übertragung der Zuständigkeiten sollen nach der Intention des Landes über kommunal zu steuernde Rahmengebühren refinanziert werden. Aufgrund der Eingaben der kommunalen Spitzenverbände wurde seitens des Landes eine Kostenfolgenabschätzung nach dem Konnexitätsausführungsgesetz (KonnexAG) vorgenommen. Danach liegen die Folgekosten für die Kommunen deutlich unter der Bagatellschwelle des KonnexAG. Zudem wird die Möglichkeit einer Gebührenerhebung eingeräumt, wobei diese so bemessen werden sollen, dass den Kreisen und kreisfreien Städten insgesamt keine zusätzlichen Kosten entstehen.
In diesem Zusammenhang sind Städtetag und Landkreistag noch im Gespräch mit dem Ministerium, da beide kommunalen Spitzenverbände die Kostenfolgeabschätzung des Landes in Teilen nicht nachvollziehen können. Der geplanten Neuregelung der Zuständigkeit stimmen die Spitzenverbände unter der Voraussetzung, dass über eine Gebührenregelung eine vollständige Refinanzierung der Aufgaben sichergestellt wird, zu.
Die Städteregion Aachen will für das Haushaltsjahr 2017 zur Bearbeitung aller 99 Angebote Personalkosten in Höhe von 28.000 € - sowie entsprechende Gebühreneinnahmen - im dortigen Haushalt einplanen.
2. Aufgabenwahrnehmung durch Stadt Aachen oder Städteregion Aachen
Das Aachen-Gesetz bestimmt in § 6 Abs. 3, dass für neue Aufgaben der Kreisebene die Städteregion Aachen für das gesamte Gebiet der Städteregion zuständig ist. Der Stadt Aachen ist insoweit allerdings ein Optionsrecht eingeräumt; danach gehen diese Aufgaben auf Verlangen der Stadt Aachen gegenüber der Städteregion für das Gebiet der Stadt Aachen auf die Stadt Aachen über. Der Übergang erfolgt durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des jeweiligen Gesetzes oder der jeweiligen Rechtsverordnung.
Mit dem eingangs benannten Schreiben (Anlage 1) bittet die Städteregion für die dortige Planung um Entscheidung der Stadt Aachen, ob diese die neue Aufgabe für das Gebiet der Stadt Aachen in die eigene Zuständigkeit übernehmen will.
Nach § 6 Abs. 1 des Aachen-Gesetzes wurde der Übergang von Aufgaben der Stadt Aachen auf die Städteregion Aachen durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung geregelt. Im Bereich Soziales gehörten hierzu die Aufgaben nach dem Gesetz zur Umsetzung des Pflegeversicherungsgesetzes (Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen – PfG NRW), das zwischenzeitlich durch das Alten- und Pflegegesetz (APG NRW) ersetzt wurde.
Insofern wurde der gesamte Bereich der Kommunalen Pflegeplanung, Beratung und Leistungsgewährung in die Zuständigkeit der StädteRegion übertragen.
Bei niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangeboten handelt es sich zwar nicht um pflegerische Tätigkeiten und Haushaltshilfen, sie sollen jedoch „…zur Förderung des Erhalts der Selbstständigkeit und Selbstbestimmtheit des Pflegebedürftigen sowie zur Entlastung von pflegenden Angehörigen und vergleichbar Nahestehenden, die ehrenamtlich Pflegeverantwortung übernommen haben, dienen“ (aus der Begründung der Landesregierung). Insofern ist der unmittelbare Zusammenhang mit der Pflegeplanung und Leistungsgewährung gegeben. Eine Anbindung der neuen Aufgaben an den Bereich der Kommunalen Pflegeplanung bei der Städteregion Aachen ist aus Sicht der städtischen Fachverwaltung demzufolge sinnvoll und zielführend.
Eine Übernahme in die Zuständigkeit der Stadt Aachen würde dagegen den parallelen Aufbau von (derzeit nicht vorhandener) Fachlichkeit und Struktur erfordern.
Im vorliegenden Fall wird daher der Verzicht auf das Optionsrecht und die Zuordnung der neuen Aufgabe zur Städteregion Aachen - auch mit Wirkung für das Gebiet der Stadt Aachen - zum Beschluss empfohlen.
Auswirkungen
finanzielle Auswirkungen
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Investive Auswirkungen | Ansatz 20xx | Fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff. | Gesamtbedarf (alt) | Gesamtbedarf (neu) |
Einzahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Auszahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 |
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| Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | ||||
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konsumtive Auswirkungen | Ansatz 20xx | Fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff. | Folgekos-ten (alt) | Folgekos-ten (neu) |
Ertrag | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Personal-/ Sachaufwand | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Abschreibungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 |
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| Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | ||||
Finanzielle Auswirkungen entstehen zunächst nur im Haushalt der Städteregion. Da dort eine vollständige Refinanzierung durch entsprechende Gebührenerhebungen erfolgen soll, wird eine anteilige Weiterbelastung von Aufwendungen an die Stadt Aachen derzeit nicht erwartet. Sollten sich dementgegen in der Zukunft ungedeckte Aufwendungen bei der Städteregion ergeben, würden diese im Haushalt der Stadt Aachen anteilig über die Finanzierungsgrößen Regionsumlage und Ausgleichszahlung gedeckt.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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586,9 kB
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2
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1,4 MB
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3
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(wie Dokument)
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168,3 kB
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