Entscheidungsvorlage - FB 32/0009/WP17-2

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Für die Bezirksvertretung Aachen Brand:

 

Die Bezirksvertretung Aachen Brand nimmt die Anträge der Interessengemeinschaft Brander Handel, Handwerk und Gewerbe sowie die rechtliche Bewertung der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis und empfiehlt dem Hauptausschuss, dem Rat der Stadt die Freigabe der beantragten Ladenöffnungen im Rahmen einer zu erlassenden Verordnung zu empfehlen.

 

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

 

Zu den vorliegenden Anträgen auf Ladenöffnungen aus Anlass von Veranstaltungen für das Jahr 2017 im Stadtbezirk Brand ist festzuhalten:

 

Wie bereits den Vorlagen für die Sitzung des Rates am 25.01.107 zu entnehmen ist, werden die Vorgaben des Ladenöffnungsgesetzes (LÖG) hinsichtlich der Anzahl der beantragten Termine unter Beachtung der ausgeschlossenen Tage und der Verteilung innerhalb der Gemeinde erfüllt.

Beantragt werden insgesamt 11 Termine, verteilt auf 9 Tage in 3 Stadtbezirken.

 

Die nach den Bestimmungen des LÖG anzuhörenden Gewerkschaften, Wirtschaftsverbände und Kirchen sowie die jeweilige Industrie- und Handelskammer sowie die Handwerkskammer wurden um Stellungnahme gebeten. Die bisher eingegangenen Stellungnahmen sind in der Anlage beigefügt.

 

Während seitens der Handwerkskammer und des Handelsverbandes keine Bedenken geäußert wurden, stimmen der Kirchenkreis Aachen und das Bischöfliche Generalvikariat einer möglichen Ladenöffnung nicht zu.

 

Sowohl die IHK Aachen als auch der DGB Region NRW Süd-West und ver.di verweisen auf die aktuelle Rechtsprechung und geben Ihrer Erwartung Ausdruck, dass die mögliche Freigabe von Ladenöffnungen an Sonntagen nur dann erfolgt, wenn die aus der Rechtsprechung resultierenden Forderungen, insbesondere des Annex einer Ladenöffnung zum eigentlichen Veranstaltungsanlass, zwingend eingehalten und erfüllt werden. Ver.di behält sich vor, im Falle einer möglichen Freigabe sonntäglicher Ladenöffnungen Rechtsmittel einzulegen.

 

Darüber hinaus sind die vorliegenden Anträge zu prüfen an den insbesondere durch die höchstrichterliche Rechtsprechung vorgegebenen maßgeblichen Kriterien (Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.11.2015 / Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes Münster vom 10.06.2016).

 

Danach ist eine Sonntagsöffnung von Verkaufsstellen mit uneingeschränktem Warenangebot nur zulässig, wenn die prägende Wirkung des Anlasses für den öffentlichen Charakter des Tages gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung überwiegt, also sich lediglich als Annex zum Anlass darstellt. Dies setzt weiter voraus, dass die Ladenöffnung in engem räumlichen Bezug zum konkreten Anlass steht und prognostiziert werden kann, dass der Anlass für sich genommen einen beträchtlichen Besucherstrom anzieht, der die bei einer alleinigen Öffnung der Verkaufsstellen zu erwartende Zahl der Ladenbesucher übersteigt.

Darüber hinaus nimmt das OVG Münster in seinem Beschluss vom 10.06.2016 zusätzlich im Zusammenhang mit der räumlichen Nähe zum Veranstaltungsort auch Bezug auf die Relation der Veranstaltungsfläche zu der Fläche der von der Freigabe der Ladenöffnung erfassten Verkaufsstellen. Hinsichtlich der prägenden Wirkung des Anlasses und der damit verbundenen Freigabe der verkaufsoffenen Sonntage, muss hierzu eine schlüssige und vertretbare Prognose zu den Besucherströmen - auch bei erstmalig stattfindenden Veranstaltungen - zugrunde liegen.

 

Nach Prüfung der Anträge der Interessengemeinschaft Brander Handel, Handwerk und Gewerbe ist verwaltungsseitig  festzuhalten:

Seitens der Interessengemeinschaft Brander Handel , Handwerk und Gewerbe wurde den Anträgen auf Ladenöffnung ein enger räumlicher Bezug zwischen dem Veranstaltungsort und den geöffneten Geschäften zugrunde gelegt.

 

Bei den beabsichtigten Veranstaltungen auf dem neugestalteten Brander Marktplatz handelt es sich um traditionelle Veranstaltungen (Sommerkirmes/Pfarrfest am 09.07.2017, Große Herbstkirmes am 22.10.2017, Weihnachtsmarkt am 03.12.2017).

Die Kirmesveranstaltungen haben - nach Angaben des Schaustellerverbandes - schon in der Vergangenheit auf dem bislang ungleich kleineren Marktplatz jeweils 3.000 - 3.500 (Sommerkirmes), bzw. 3.500 – 4.000 Besucher (Herbstkirmes) angezogen.

Anlässlich des Weihnachtsmarktes - der ebenso wie die Kirmesveranstaltungen - bis zur Umgestaltung auf dem alten Marktplatz stattfand, ist bislang von einem mindestens genauso starken Besucheraufkommen auszugehen.

 

Mit Fertigstellung des neuen Marktplatzes steht für die vorgenannten Veranstaltungen nun eine Fläche von ca. 4.500 qm zur Verfügung, wodurch diese traditionellen Veranstaltungen erheblich aufgewertet werden. Insbesondere die Herbstkirmes ist eine Traditionsveranstaltung, die - nach Angaben des Bezirksamtes Brand - schon seit mindestens 50 Jahren regelmäßig durchgeführt wird. Seitens der IG Brand als Veranstalter des Weihnachtsmarktes wurden zwischenzeitlich eigene Buden beschafft, um den Marktplatz unabhängig von anderen Anbietern qualitativ hochwertig gestalten zu können.

 

Zur Einweihung des neu angelegten und gestalteten Platzes ist eine große, mehrtägige Veranstaltung geplant, die mit einem umfassenden Bühnenprogramm Besucher aus der gesamten Umgebung anziehen wird. Ausgegangen wird von einem Besucheraufkommen von rd. 4.500 Besuchern.

An der anlässlich der Feierlichkeiten zur Eröffnung des Brander Marktplatzes beabsichtigten Ladenöffnung würden sich - ebenso wie an den Ladenöffnungen anlässlich der Kirmesveranstaltungen und des Weihnachtsmarktes - 17 bis 19 Geschäftsstellen im engen Umfeld der Veranstaltung beteiligen. Die betroffene Verkaufsfläche der meist inhabergeführten Geschäfte liegt bei 1.500 bis 1.800 qm und somit deutlich unter der anlassbezogenen Veranstaltungsfläche des Marktplatzes mit rd. 4.500 qm. Zur Eröffnungsfeier kommt noch die Fläche der angrenzenden Parkanlage hinzu, in der umfangreiche Angebote für Kinder und Jugendliche gemacht werden.

 

Hinsichtlich der im Stadtbezirk Brand stattfindenden Veranstaltungen vertritt die Verwaltung die Auffassung, dass durch die enge räumliche Begrenzung und die zu erwartende Zahl von nur 17 - 19 teilnehmenden Geschäftsstellen die Bedeutung der verkaufsoffenen Sonntage in Bezug auf die Anlässe deutlich in den Hintergrund treten.

 

 

Die aus Sicht der Verwaltung empfohlene Freigabe der Ladenöffnungen für den Stadtbezirk Brand ist der beigefügten Übersicht „verkaufsoffene Sonntage 2017“ zu entnehmen.

 

(Philipp)

 

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Auswirkungen

finanzielle Auswirkungen

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

2017

Fortgeschriebe­ner Ansatz 2017

Ansatz 2017 ff.

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Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

2017

Fortgeschriebe­ner Ansatz 2017

Ansatz 2017 ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 2017 ff.

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Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

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Anlagen

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