Entscheidungsvorlage - FB 61/0067/WP18

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und beschließt - vorbehaltlich der Genehmigung des Haushaltes 2021 - für die in ihrer Zuständigkeit liegenden Straßen:

  1. Den im beigefügten Plan (Anlage 2) dargestellten Bereich als Bewohnerparkzone "M" mit Bewohnerparkausweis für Bewohner*innen einzurichten, die Zonenerweiterung „BU3“ der Zone „M“ zuzuführen und die Gebietsgrenzen entsprechend dem beigefügten Plan festzulegen.
  2. Im Bewohnerparkbereich „M“ alle im öffentlichen Straßenraum vorhandenen Parkstände mit Parkscheinnutzungspflicht zu belegen, mit Ausnahme von Parkplätzen, die als Behindertenparkplätze oder zum Liefern und Laden ausgeschildert sind. Die Bewohner*innen mit Bewohnerparkausweis "M" werden von der vorgegebenen Parkgebühr befreit.
  3. Die folgenden Straßen werden als Bewohnerparkzone "M" mit dem Zeichen 290 StVO und dem Zusatz "mit Parkschein frei" ausgeschildert:
  • Arndtstraße
  • Eynattener Straße (zw. Bahnlinie und Kamperstraße)
  • Goethestraße (zw. Hohenstaufenallee und Schillerstraße)
  • Habsburgerallee mit der Anliegerfahrbahn
  • Kamper Straße
  • Maria-Theresia-Allee (zw. Habsburgerallee und Im Brockenfeld) 
  • Schillerstraße
  • Weißhausstraße (Anliegerfahrbahn)
  • Wiesenstraße

Die Parkstände auf der

  • Hohenstaufenallee (zw. Schillerstraße und Bahnlinie) und
  • Mariabrunnstraße (zw. Bahnlinie und Hohenstaufenallee)

werden mit der Positivbeschilderung StVO Zeichen 314 mit Zusatz "Zone "M" mit Parkschein" gekennzeichnet.

  1. Die Gebührenpflicht an Parkscheinautomaten wird auf die Zeit von montags bis freitags von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr und samstags von 09.00 Uhr bis 14.00 Uhr festgesetzt.
  2. Die Höhe der Parkgebühren richtet sich nach der Parkgebührenordnung in der jeweils geltenden Fassung. Auf eine Begrenzung der Höchstparkdauer wird zugunsten von Besucher*innen und Kunden*innen verzichtet.
  3. Die Sonderparkberechtigung gilt von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr.
  4. Die Einrichtung der Bewohnerparkzone "M" soll schnellstmöglich erfolgen.
  5. Die Einführung wird durch einen Informationsflyer für Bürger*innen begleitet.
  6. Die Verwaltung wird beauftragt, die personellen und organisatorischen Voraussetzungen zur Überwachung der ruhenden Verkehrs zu schaffen. Dazu erhält der Personal- und Verwaltungsausschuss eine gesonderte Vorlage.
  7. Die Gebühr für die Erteilung eines Bewohnerparkausweises wird auf 30,00 € festgesetzt.
  8. Dem Rat wird empfohlen, die Sonderparkberechtigung für:

a) Hauptwohnsitzler, die mit einem auf den Hauptwohnsitz in Aachen zugelassenem Kfz fahren (Kennzeichenmitnahme möglich)

b) Hauptwohnsitzler, die ein Firmenfahrzeug nutzen. Für Firmenfahrzeuge ist die dauerhafte dienstliche und private Nutzung lohnsteuerwirksam nachzuweisen

c) Hauptwohnsitzler, die an einer Hoch- oder Fachhochschule immatrikuliert sind und denen ein Kfz nicht nur vorübergehend von Familienangehörigen zur Verfügung gestellt wird

d)  Hauptwohnsitzler, die eine Ausbildung machen, ein ÖV Azubi-Abo nachweisen und denen ein Kfz nicht nur vorübergehend von Familienangehörigen zur Verfügung gestellt wird

e) Hauptwohnsitzler, die ein CarSharing-Fahrzeug nutzen und die Mitgliedschaft zu der Organisation nachweisen

zu beschließen.

f) Darüber hinaus erhalten Familienangehörige und nahestehende Personen, die eine nachweislich häuslich pflegebedürftige Person unterstützen, die ihren Hauptwohnsitz in einer Bewohnerparkzone hat eine Ausnahmegenehmigung. Diese bezieht sich auf den Wohnsitz der pflegebedürftigen Person.

 

 

Der Mobilitätsausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und beschließt - vorbehaltlich der Genehmigung des Haushaltes 2021 - für die in seiner Zuständigkeit liegenden Straßen:

  1. Den im beigefügten Plan (Anlage 2) dargestellten Bereich als Bewohnerparkzone "M" mit Bewohnerparkausweis für Bewohner*innen einzurichten, die Zonenerweiterung „BU3“ der Zone „M“ zuzuführen und die Gebietsgrenzen entsprechend dem beigefügten Plan festzulegen.
  2. Im Bewohnerparkbereich „M“ alle im öffentlichen Straßenraum vorhandenen Parkstände mit Parkscheinnutzungspflicht zu belegen, mit Ausnahme von Parkplätzen, die als Behindertenparkplätze oder zum Liefern und Laden ausgeschildert sind. Die Bewohner*innen mit Bewohnerparkausweis "M" werden von der vorgegebenen Parkgebühr befreit.
  3. Die folgenden Straßen werden als Bewohnerparkzone "M" mit dem Zeichen 290 StVO und dem Zusatz "mit Parkschein frei" ausgeschildert:
  • Arndtstraße
  • Eynattener Straße (zw. Bahnlinie und Kamperstraße)
  • Goethestraße (zw. Hohenstaufenallee und Schillerstraße)
  • Habsburgerallee mit der Anliegerfahrbahn
  • Kamper Straße
  • Maria-Theresia-Allee (zw. Habsburgerallee und Im Brockenfeld) 
  • Schillerstraße
  • Weißhausstraße (Anliegerfahrbahn)
  • Wiesenstraße

Die Parkstände auf der

  • Hohenstaufenallee (zw. Schillerstraße und Bahnlinie) und
  • Mariabrunnstraße (zw. Bahnlinie und Hohenstaufenallee)

werden mit der Positivbeschilderung StVO Zeichen 314 mit Zusatz "Zone "M" mit Parkschein" gekennzeichnet.

  1. Die Gebührenpflicht an Parkscheinautomaten wird auf die Zeit von montags bis freitags von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr und samstags von 09.00 Uhr bis 14.00 Uhr festgesetzt.
  2. Die Höhe der Parkgebühren richtet sich nach der Parkgebührenordnung in der jeweils geltenden Fassung.  Auf eine Begrenzung der Höchstparkdauer wird zugunsten von Besucher*innen und Kunden*innen verzichtet.
  3. Die Sonderparkberechtigung gilt von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr.
  4. Die Einrichtung der Bewohnerparkzone "M" soll schnellstmöglich erfolgen.
  5. Die Einführung wird durch einen Informationsflyer für Bürger*innen begleitet.
  6. Die Verwaltung wird beauftragt, die personellen und organisatorischen Voraussetzungen zur Überwachung der ruhenden Verkehrs zu schaffen. Dazu erhält der Personal- und Verwaltungsausschuss eine gesonderte Vorlage.
  7. Die Gebühr für die Erteilung eines Bewohnerparkausweises wird auf 30,00 € festgesetzt.
  8. Dem Rat wird empfohlen, die Sonderparkberechtigung für:

a) Hauptwohnsitzler, die mit einem auf den Hauptwohnsitz in Aachen zugelassenem Kfz fahren (Kennzeichenmitnahme möglich)

b) Hauptwohnsitzler, die ein Firmenfahrzeug nutzen. Für Firmenfahrzeuge ist die dauerhafte dienstliche und private Nutzung lohnsteuerwirksam nachzuweisen

c) Hauptwohnsitzler, die an einer Hoch- oder Fachhochschule immatrikuliert sind und denen ein Kfz nicht nur vorübergehend von Familienangehörigen zur Verfügung gestellt wird

d)  Hauptwohnsitzler, die eine Ausbildung machen, ein ÖV Azubi-Abo nachweisen und denen ein Kfz nicht nur vorübergehend von Familienangehörigen zur Verfügung gestellt wird

e) Hauptwohnsitzler, die ein CarSharing-Fahrzeug nutzen und die Mitgliedschaft zu der Organisation nachweisen

zu beschließen.

f) Darüber hinaus erhalten Familienangehörige und nahestehende Personen, die eine nachweislich häuslich pflegebedürftige Person unterstützen, die ihren Hauptwohnsitz in einer Bewohnerparkzone hat eine Ausnahmegenehmigung. Diese bezieht sich auf den Wohnsitz der pflegebedürftigen Person.

 

Der Rat der Stadt nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und beschließt - vorbehaltlich der Genehmigung des Haushaltes 2021:

  1. Sonderparkberechtigt werden:

a) Hauptwohnsitzler, die mit einem auf den Hauptwohnsitz in Aachen zugelassenem Kfz fahren (Kennzeichenmitnahme möglich).

b) Hauptwohnsitzler, die ein Firmenfahrzeug nutzen. Für Firmenfahrzeuge ist die dauerhafte dienstliche und private Nutzung lohnsteuerwirksam nachzuweisen.

c) Hauptwohnsitzler, die an einer Hoch- oder Fachhochschule immatrikuliert sind und denen ein Kfz nicht nur vorübergehend von Familienangehörigen zur Verfügung gestellt wird.

d)  Hauptwohnsitzler, die eine Ausbildung machen, ein ÖV Azubi-Abo nachweisen und denen ein Kfz nicht nur vorübergehend von Familienangehörigen zur Verfügung gestellt wird.

e) Hauptwohnsitzler, die ein CarSharing-Fahrzeug nutzen und die Mitgliedschaft zu der Organisation nachweisen.

f) Darüber hinaus erhalten Familienangehörige und nahestehende Personen, die eine nachweislich häuslich pflegebedürftige Person unterstützen, die ihren Hauptwohnsitz in einer Bewohnerparkzone hat eine Ausnahmegenehmigung. Diese bezieht sich auf den Wohnsitz der pflegebedürftigen Person.

  1. Die Gebühr für die Erteilung eines Bewohnerparkausweises wird auf 30,00 € festgesetzt.


 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Sachstand:

Die Ergebnisse der Voruntersuchung zur geplanten Bewohnerparkzone „M“ wurden in den Sitzungen der Bezirksvertretung Aachen-Mitte am 27.05.2020 und des Mobilitätsausschusses am 28.05.2020 vorgestellt und beraten.

 

Die erhobenen Daten belegen eine sehr hohe Auslastung des öffentlichen Parkraumangebotes im Gebiet der geplanten Bewohnerparkzone „M“. In der Arndtstraße, Goethestraße, Habsburgerallee, Hohenstaufenallee und Schillerstraße wurde die Parkraumkapazität im Tagesmittel sogar überschritten. Auffällig hoch ist auch der Anteil der „ortsfremden“ Fahrzeuge in der Morgen- und Mittagerhebung. Dieser überwiegt zum Teil auch den  Anteil der Kraftfahrzeuge von Bewohner*innen.

Die Einführung einer Bewohnerparkzone kann dazu beitragen, dass die Parkraumnachfrage durch „ortsfremde“ Kraftfahrzeuge im Untersuchungsgebiet sinkt und somit die Chancen der Bewohner*innen auf einen freien öffentlichen Parkstand steigen. Dies ist insbesondere in den Morgen- und Abendstunden relevant, wenn die Bewohner*innen Zuhause sind. Zudem würden Park-Such-Verkehre sowie regelwidriges Parken reduziert.

 

Beide Gremien haben die Verwaltung beauftragt, für die in ihrer jeweiligen Zuständigkeit liegenden Straßen eine Planung zur Einrichtung der Bewohnerparkzone "M" (Habsburgerallee) zu erstellen, diese mit der bestehenden Zonenerweiterung „BU3“ zusammenzuführen und in einer Informationsveranstaltung den Bürger*innen vorzustellen.

 

Gebietscharakteristik:

Die geplante Zone „M“ (Habsburgerallee) (siehe Anlage 1 und 2) liegt südlich der Innenstadt, hat eine Ausdehnung in Nord-Süd-Richtung von rund 960 m und in Ost-West-Richtung von rund 800 m. Zudem beinhaltet sie die im Juni 2020 eingerichtete Zonenerweiterung “BU3“ (untere Eynattener Straße, Kamperstraße und Wiesenstraße), die aus Gründen einer besseren Parkraumverfügbarkeit für die Bewohner*innen nun der Zone „M“ zugeschlagen werden soll. Die Zone „M“ wird im Osten durch die Eisenbahnlinie Aachen-Lüttich, im Norden durch die Eisenbahnlinie Aachen-Düsseldorf, im Süden durch die Weißhausstraße und im Westen durch die Hohenstaufenallee, die Schillerstraße und die Maria-Theresia-Allee begrenzt.

 

Im Osten grenzt die Zone an die Bewohnerparkzone „BU3“, im Norden an die Bewohnerparkzone „W“ und im Westen an die geplante Bewohnerparkzone „U“.

 

Das Untersuchungsgebiet ist vorwiegend durch eine reine Wohnnutzung mit einer mehrgeschossigen Bebauung geprägt. An der Goethestraße und der Hohenstaufenallee befinden sich zwei Institute und eine Mensa der Fachhochschule Aachen, die Verkehrswacht Aachen e.V. und zwei Kindertagesstätten. Des Weiteren befinden sich eine Tankstelle, eine Autoreparaturwerkstatt, drei Supermärkte für die Nahversorgung, ein Studentenwohnheim und der Fachbereich des medizinischen und technischen Arbeitsschutzes der Stadt Aachen in dem Gebiet. Darüber hinaus haben sich kleinere Dienstleistungsbetriebe innerhalb der Zone angesiedelt.

 

Information der Bürger*innen:

Alle in der Zone gemeldeten ca. 2.000 Haushalte wurden mittels eines Informationsflyers über die geplante Einrichtung der Zone „M“ informiert und eingeladen, sich an dem Planungsprozess zu beteiligen. Die Bürgerinformation wurde aufgrund der Corona-Pandemie anders als bisher nicht in Form einer Präsenzveranstaltung durchgeführt. Die Verwaltung stellte stattdessen den Bürger*innen das Konzept zur Einrichtung der geplanten Zone „M“ in zwei unterschiedlichen Formaten zur Verfügung, so dass die Bürger*innen das für sie beste Informationsmedium auswählen konnten. Die Planung wurde sowohl als vertonte und verschriftlichte Präsentation im Internet als auch als Druckerzeugnis, das im Foyer des Verwaltungsgebäudes am Marschiertor ausgelegt war, angeboten. Planung und ausführliche Erläuterungen zur Planung und Einrichtung der Bewohnerparkzone „M“ standen im Zeitraum 07.12. bis 21.12.2020 und im Internet auch noch darüber hinaus für Interessierte zur Information zur Verfügung.

 

Für ein Feedback, Hinweise und Rückfragen aus der Bürgerschaft stand neben einer direkten Ansprechpartnerin und einer projektspezifischen Mailadresse, auch ein eigens für die Bürgerbeteiligung konzipierter Fragebogen bereit. Dieser bot die Möglichkeit, ein Meinungsbild aus der Bevölkerung einzufangen und individuelle Rückmeldungen zur Planung abzugeben.

 

Bis zum 07.01.2021 wurden 19 telefonische und schriftliche Anmerkungen und Hinweise (Anlage 3) von Bewohner*innen, Arbeitgeber*innen und Arbeitnehmer*innen aufgenommen und durch die Verwaltung beantwortet. Zusätzlich haben 23 Personen den Fragebogen ausgefüllt. Davon haben 15 Personen eine individuelle Stellungnahme verfasst (Anlage 3).

 

Insgesamt wird die Einrichtung der Bewohnerparkzone „M“ durch die Bewohner*innen eher befürwortet. Vor allem Arbeitgeber*innen und Arbeitnehmer*innen hingegen lehnten die geplante Zone ab.

Die Möglichkeit tagsüber und abends einen Parkplatz in der Zone zu finden wurde überwiegend als nicht ausreichend bezeichnet, wobei die Situation abends noch angespannter empfunden wird als tagsüber. Neben den Grundsatzfragen zum Verfahren wurden folgende wesentliche Themen in den Bürgereingaben formuliert und im Folgenden zusammengefasst:

-          Vergrößerung der geplanten Zone „M“

-          Zukünftige Zuordnung der Zonenerweiterung „BU3“

-          Ausnahmegenehmigung für Arbeitnehmer*innen und Arbeitgeber*innen innerhalb der Zone

-          Parkausweise für Besucher*innen

-          Ausgleichflächen und alternative Mobilitätsangebote

 

Vergrößerung der geplanten Zone

Der Wunsch die Zone „M“ möglichst groß zu planen um eine große Auswahl an Parkmöglichkeiten zu haben wurde geäußert. Dabei wurde explizit die untere Goethestraße zwischen Schillerstraße und Kreisverkehr sowie die Straße Im Brockenfeld und der Barbarossaplatz benannt.

 

Langfristige Zuordnung der Zonenerweiterung „BU3“

Es wurden ablehnende Eingaben zur Einbindung der im Juni 2020 eingerichteten Zonenerweiterung „BU3“ in die geplante Zone „M“ eingebracht.

 

Ausnahmegenehmigung für Arbeitnehmer*innen und Arbeitgeber*innen

Arbeitnehmer*innen und Arbeitgeber*innen, die beruflich auf ein Fahrzeug angewiesen sind, wiesen auf eine starke Benachteiligung von Unternehmen in Bewohnerparkzonen hin.

 

Parkausweise für Besucher*innen

Es wurde der Wunsch formuliert, keine Bewirtschaftung und keine Höchstparkdauer für Besucher*innen von Anwohner*innen zu planen und die Möglichkeit von Besucherparkausweisen zu prüfen.

 

Ausgleichsflächen und alternative Mobilitätsangebote

Für Besucher*innen, Pendler*innen und auch Bewohner*innen (mit Nebenwohnsitz) oder Zweitwagen wurden alternative Parkflächen, wie z.B. ein P&R Parkplatz oder alternative Mobilitätsangebote in der Zone „M“ gewünscht. Auch Ladepunkte und Parkplätze für Elektrofahrzeuge wurden benannt.

 

Planung

Zonengrenze

Zu Beginn der Planung wurde die Zonengrenze „M“ hinsichtlich geänderter planungsrelevanter Rahmenbedingungen überprüft. Dabei wurde die maximale Ausdehnung des erstmals 2010 geplanten  Gebietes von 1.000 m (vgl. Verwaltungsvorschrift zur StVO zu § 45 Ziffer X Nr. 3) im Hinblick auf die Erschließung des Gebietes sowie die Erreichbarkeit von Straßen und Straßenabschnitten geprüft. Bewohnerparkzonen sollen möglichst so abgegrenzt sein, dass den Bewohner*innen in dem ausgewiesenen Gebiet ausreichend private und öffentliche Parkplätze zur Verfügung stehen, Park-Such-Verkehre gering gehalten werden und angrenzende Zonen zur Erschließung nicht durchfahren werden müssen.

 

Die untere Goethestraße zwischen Schillerstraße und Kreisverkehr Hangeweiher hat eine Länge von 350 m und befindet sich außerhalb der geplanten Zone „M“. Im Norden grenzt ein großer Parkplatz des Studentenwohnheims Mattschö-Moll-Weg an die Goethestraße. Auf der südlichen Straßenseite befinden sich der alte Klinikums Park und einzelne Dienstleistungsbetriebe. In diesem Abschnitt sind vier Haushalte meldebehördlich registriert. Auf diesem Straßenabschnitt wird heute beidseitig im Längsverkehr geparkt. Der Parkraum wird stark nachgefragt und die Buslinie 2 verkehrt im 15 Minuten-Takt. In den letzten zwei Jahren kam es vereinzelt zu Konflikten zwischen Bussen und geparkten bzw. ein- und ausparkenden Fahrzeugen.

Die Verwaltung spricht sich gegen die Einbindung der unteren Goethestraße in die Bewohnerparkzone aus, da in dem Plangebiet „M“ (inklusive der Erweiterung „BU3“) ausreichend Parkraum (ca. 1425 öffentliche und private Parkplätze) für die Bewohner*innen des Gebietes (ca. 1.340 gemeldete Kfz) zur Verfügung stehen. Eine mögliche Beeinträchtigung des ÖPNV aufgrund steigender Park-Such-Verkehre durch die Einrichtung der Bewohnerparkzone wird im Vergleich zur heutigen Situation nicht gesehen und könnte ggf. im Rahmen der Evaluation überprüft werden.

 

Der Barbarossaplatz mit den angrenzenden Straßen Körnerstraße, Emmi-Welter-Straße sowie der unteren Weberstraße und Wichernstraße ist der geplanten Zone „U“ zugewiesen. Diese Straßen sind zum Teil Sackgassen und nur über den Barbarossaplatz angebunden. Würde alleine der Barbarossaplatz der Zone „M“ zugewiesen, wäre immer das Durchfahren der Zone „M“ notwendig um die geplante Zone „U“ zu erreichen. Vor diesem Hintergrund wurde der Barbarossaplatz nicht der Zone „M“ zugewiesen.

 

Die Straße Im Brockenfeld kann aufgrund der max. Ausdehnung nicht in die Zone aufgenommen werden. 

 

Zuordnung der Zonenerweiterung „BU3“

Die Verwaltung empfiehlt weiterhin die Zuordnung der „ Zonenerweiterung BU3“ zur Zone „M. Die Größe der Zone „M“ entspricht dann ungefähr der Zone „BU3“. Durch die Änderung der Zonenzuordnung sollen Bewohnern*innen mit gültigem Bewohnerparkausweis der Zonenerweiterung „BU3“ in die Zone „M“ keine zusätzlichen Verwaltungskosten entstehen.

 

Ausnahmegenehmigung für Arbeitnehmer*innen und Arbeitgeber*innen

Eine Ausnahmegenehmigung für Arbeitgeber*innen in Bewohnerparkzonen wird immer wieder durch die in der Zone ansässigen Betriebe gefordert. Gemäß § 46 der StVO können die Straßenverkehrsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen von den Verboten oder Beschränkungen, wie u.a. von der Anordnung von Bewohnerparkzonen, genehmigen. Dabei sind die näheren Bestimmungen, wie die Festlegung des Berechtigtenkreises im Einzelnen zu prüfen und gesondert zu formulieren.

 

Zuletzt wurde 2018 im Rahmen der Evaluation der Bewohnerparkzonen „V“ und „Z“ die Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung für Gewerbetreibende gemäß §15 (2) EStG zum Parken in Bewohnerparkzonen geprüft und abschlägig beraten. Zu den Gewerbebetrieben gehörten Betriebe, deren Betätigung weder als Ausübungen von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufes noch als andere selbständige Arbeit anzusehen waren. Die Anzahl möglicher Antragsteller*innen war trotz zusätzlicher Auswahlkriterien sehr hoch und das übergeordnete Ziel, die Schaffung von freien Parkplatzflächen für die Bewohner*innen in den Zonen „V“ und „Z“, hätte nicht erreicht werden können.

Im Sinne einer einheitlichen Lösung für alle Bewohnerparkzonen in der Stadt Aachen wird von einer Ausnahmegenehmigung für Arbeitgeber*innen in der Zone „M“ abgesehen.

 

Für die Einführung von Parkausweisen für Arbeitnehmer*innen sieht die Verwaltung vor dem Hintergrund der mit dem Bewohnerparken beabsichtigten Ziele der Schaffung von freien Parkplatzflächen für die Bewohner*innen des Viertels weiterhin keine Möglichkeit der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen

 

Im Zuge der Maßnahmen des kommunalen Klimaschutzes und im Rahmen von Förderprojekten entwickelt und erprobt die Stadtverwaltung Konzepte, um den Kreis der Jobticket-Bezieher auszuweiten. Dies gilt sowohl für städtische Mitarbeiter*innen als auch für Unternehmen in der Region. Gerne bietet die Stadt in Zusammenarbeit mit der Industrie- und Handelskammer Beratungsgespräche im Rahmen eines betrieblichen Mobilitätsmanagement an.

 

Parkausweise für Besucher*innen

Zur Entlastung für Besucher*innen wurde der Wunsch nach Einführung von Parkausweisen für Besucher*innen geäußert. Die StVO sieht keine Besucherparkausweise vor; diese lassen sich wegen der Unbestimmtheit des Personenkreises auch nicht durch eine Ausnahme genehmigen.

 

Tagesticket

Die Innenstadt und der Bahnhof befinden sich in fußläufiger Erreichbarkeit. Um eventuell auftretende Parksuchverkehre und das Dauerparken von Besucher*innen und Pendler*innen vorzubeugen wird auf die Einführung eines Tagestickets verzichtet.

 

Ausgleichsflächen und alternative Mobilitätsangebote

Als alternative Mobilitätsangebote für Beschäftigte in der Zone „M“ stehen weiterhin der öffentliche Nahverkehr, die Fahrradnutzung, sowie sharing-Angebote  zur Verfügung. Der Parkplatz an der Herman-Löns-Allee wurde im letzten Jahr als P&R Parkplatz ausgewiesen, auf dem Pkws kostenfrei abgestellt werden können. Die radverkehrliche Anbindung der Zone „M“ aus der Innenstadt ist gut und wird weiter ausgebaut. Es stehen Velo-City und Car-Sharing-Stationen für die Bewohner*innen der Zone „M“ an den Gebietsgrenzen zur Verfügung. Eine Verdichtung durch eine weitere Velocity Station im Bereich des P&R-Parkplatzes (Hangeweiher) wird geprüft.

Die Bewohnerparkbereiche sind über die Hohenstaufenallee (Linie 43) und Goethestraße (Linie 2) eine mittlere bis gute ÖPNV-Anbindungen auf.

Wie oben bereits beschrieben berät die Stadt gerne Unternehmen und Beschäftigte im Rahmen des betrieblichen Mobilitätsmanagements. Anfragen werden vom Projektteam #AachenMooVe! entgegen genommen, eine kostenlose Mobilitätsanalyse von Unternehmen angeboten.

 

Berechtigtenkreis

Einen Bewohnerparkausweis sollen, analog zu allen Bewohnerparkzonen der Stadt Aachen, Bewohner*innen erhalten, die in der Bewohnerparkzone “M” ihren Hauptwohnsitz haben und darüber hinaus folgende Kriterien erfüllen:

a) mit einem auf den Hauptwohnsitz in Aachen zugelassenem Kfz fahren (Kennzeichenmitnahme möglich)

b) ein Firmenfahrzeug nutzen. Für Firmenfahrzeuge ist die dauerhafte dienstliche und private Nutzung lohnsteuerwirksam nachzuweisen

c) an einer Hoch- oder Fachhochschule immatrikuliert sind und denen ein Kfz nicht nur vorübergehend von Familienangehörigen zur Verfügung gestellt wird.

d) eine Ausbildung machen, ein ÖV Azubi-Abo nachweisen und denen ein Kfz nicht nur vorübergehend von Familienangehörigen zur Verfügung gestellt wird

e) ein CarSharing-Fahrzeug nutzen und die Mitgliedschaft zu der Organisation nachweisen

 

Darüber hinaus sollen Familienangehörige und nahestehende Personen, die eine nachweislich häuslich pflegebedürftige Person unterstützen, die ihren Hauptwohnsitz in der Bewohnerparkzone „M“ hat, eine Ausnahmegenehmigung erhalten. Diese bezieht sich auf den Wohnsitz der pflegebedürftigen Person.

 

Bewohner*innen erhalten nur einen Bewohnerparkausweis pro Person.

 

Beschilderung

Die Beschilderung erfolgt auf der Hohenstaufenallee zwischen Bahnlinie und Schillerstraße sowie der Mariabrunnstraße zwischen der Bahnlinie und der Hohenstaufenallee mit dem Verkehrszeichen 314 StVO mit Zusatz "Zone M mit Parkschein". Die übrigen Straßen werden mit VZ 290/292 StVO mit Zusatz "mit Parkschein frei" ausgeschildert (analog der 30 km/h-Zonen).

 

Mit Hilfe von Hinweisschildern mit Pfeil und dem Text "Parkscheinautomat" soll bei Bedarf auf die Standorte der Parkscheinautomaten hingewiesen werden.

 

Die Kennzeichnung der Parkflächen in der Arndtstraße wird gemäß dem Beschluss vom 24.06.2020 der Bezirksvertretung Aachen-Mitte mit der Beschilderung der Zone „M“ umgesetzt.

 

Höchstparkdauer

Um auswärtigen Angehörigen und Besuchern*innen die Möglichkeit zu geben, ihr Fahrzeug für mehrere Stunden abzustellen, soll auch hier keine Höchstparkdauer festgelegt werden. In den Zonen „BU2“, „BU3“, „E“, „E2“, „KU“, "T", "Ost 2", "O", "J1", "K", „V“ und „Z“ wurde keine Höchstparkdauer umgesetzt und gute Erfahrungen mit dieser Lösung gemacht.

 

Gebührenpflichtzeit

Die Zone „M“ liegt außerhalb des Alleenrings in der Tarifzone II. Die Gebührenpflichtzeit dieser Tarifzone II ist montags bis freitags von 9 bis 19 Uhr und samstags von 9 bis 14 Uhr.

 

Parkgebühren

Die Parkgebühren im öffentlichen Straßenraum sollen analog der Parkgebührenordnung für die Tarifzone II (außerhalb Alleenring bis Stadtgrenze) 0,50 € für die ersten 30 Minuten, jede weitere 30 Minuten 0,50 €, gelten. Der Mindesteinwurf beträgt 0,50 €.

 

Kosten

Zur Einrichtung der Bewohnerparkzone "M" wurden für 14 Parkscheinautomaten und die notwendige Beschilderung Kosten in Höhe von ca. 92.000 Euro kalkuliert. Ausreichende Mittel stehen im Haushalt - vorbehaltlich der Genehmigung des Haushaltes 2021 - im PSP-Element 5-120202-900-00100-300-1 "Einrichtung Bewohnerparken" zur Verfügung.

 

Überwachungskräfte

Die Überwachung der im letzten Jahr eingerichteten Zonenerweiterungen „Ost2“ und „BU3“ sowie der am 1. März gestarteten Zone „KU“ (Kullen) wurden mit bestehendem Personalbestand geplant. Es ist deshalb davon auszugehen, dass hinsichtlich der erforderlichen Überwachung des ruhenden Verkehrs für die Zone „M“ die Schaffung von weiteren Stellen notwendig wird. Die konkrete Stellenmehrung soll im Stellenplan des kommenden Jahr durch Fachbereich 32 berücksichtigt und i.V. m. Fachbereich 11 geprüft werden.

 

Verwaltungsvorschlag:

Die Verwaltung schlägt vor:

  1. Der in dem beigefügten Plan (Anlage 2) dargestellte Bereich wird als Bewohnerparkzone "M" eingerichtet, die Zonenerweiterung „BU3“ der Zone „M“ zuzuführen und die Gebietsgrenzen entsprechend dem beigefügten Plan festgelegt.

 

  1. Im Bewohnerparkbereich „M“ werden alle im öffentlichen Straßenraum vorhandenen Parkstände mit Parkscheinnutzungspflicht belegt, mit Ausnahme von Parkplätzen, die als Behindertenparkplätze oder zum Liefern und Laden ausgeschildert sind. Die Bewohner*innen mit Bewohnerparkausweis "M" werden von der vorgegebenen Parkgebühr befreit.

 

  1. Die folgenden Straßen werden als Bewohnerparkzone „M“ mit dem Zeichen 290 StVO und dem Zusatz „mit Parkschein frei“ auszuschildern:
  • Arndtstraße
  • Eynattener Straße (zw. Bahnlinie und Kamperstraße)
  • Goethestraße (zw. Hohenstaufenallee und Schillerstraße)
  • Habsburgerallee mit der Anliegerfahrbahn
  • Kamper Straße
  • Maria-Theresia-Allee (zw. Habsburgerallee und Im Brockenfeld) 
  • Schillerstraße
  • Weißhausstraße (Anliegerfahrbahn)
  • Wiesenstraße

 

 Die Parkstände auf der

  • Hohenstaufenallee (zw. Schillerstraße und Bahnlinie) und
  • Mariabrunnstraße (zw. Bahnlinie und Hohenstaufenallee)

sind mit der Positivbeschilderung StVO Zeichen 314 mit Zusatz „Zone „M“ mit Parkschein“ zu versehen.

 

  1. Die Höhe der Parkgebühren richtet sich nach der Parkgebührenordnung der Stadt Aachen in der jeweils geltenden Fassung. 

 

  1.  Die Gebührenpflichtzeit an Parkscheinautomaten ist auf die Zeit von Mo - Fr von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr und Sa von 9 Uhr bis 14 Uhr festgesetzt. Auf eine Begrenzung der Höchstparkdauer wird zugunsten von Besucher*innen und Kunden*innen verzichtet.

 

  1. Die Sonderparkberechtigung gilt von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr.

 

  1. Die Einrichtung der Bewohnerparkzone „M“ soll schnellstmöglich erfolgen.

 

  1. Die Einführung wird durch einen Informationsflyer für Bürger*innen begleitet.

 

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, die personellen und organisatorischen Voraussetzungen zur Überwachung der ruhenden Verkehrs zu schaffen. Dazu erhält der Personal- und Verwaltungsausschuss eine gesonderte Vorlage.

 

  1. Die Gebühr für die Erteilung eines Bewohnerparkausweises auf 30,00 € festzusetzen.

 

  1. Sonderparkberechtigt werden, analog zu allen Bewohnerparkzonen der Stadt Aachen:

a) Hauptwohnsitzler, die mit einem auf den Hauptwohnsitz in Aachen zugelassenem Kfz fahren (Kennzeichenmitnahme möglich).

b) Hauptwohnsitzler, die ein Firmenfahrzeug nutzen. Für Firmenfahrzeuge ist die dauerhafte dienstliche und private Nutzung lohnsteuerwirksam nachzuweisen.

c) Hauptwohnsitzler, die an einer Hoch- oder Fachhochschule immatrikuliert sind und denen ein Kfz nicht nur vorübergehend von Familienangehörigen zur Verfügung gestellt wird.

d)  Hauptwohnsitzler, die eine Ausbildung machen, ein ÖV Azubi-Abo nachweisen und denen ein Kfz nicht nur vorübergehend von Familienangehörigen zur Verfügung gestellt wird.

e) Hauptwohnsitzler, die ein CarSharing-Fahrzeug nutzen und die Mitgliedschaft zu der Organisation nachweisen.

f)  Familienangehörige und nahestehende Personen, die eine nachweislich häuslich pflegebedürftige Person unterstützen, die ihren Hauptwohnsitz in einer Bewohnerparkzone hat, erhalten eine Ausnahmegenehmigung. Diese bezieht sich auf den Wohnsitz der pflegebedürftigen Person.


 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

JA

NEIN

 

 

x

 

 

 

Vorbehaltlich der Rechtskraft des Haushalts

PSP-Element 5-120202-900 00100-300-1 „Einrichtung Bewohnerparken“

Investive Auswirkungen

Ansatz

2021

Fortgeschriebener Ansatz 2021

Ansatz 2022 ff.

Fortgeschriebener Ansatz 2022 ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

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0

0

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Auszahlungen

222.500

222.500

445.000

445.000

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Ergebnis

222.500

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445.000

445.000

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+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

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Deckung ist gegeben

Deckung ist gegeben

 

PSP-Element 4-120202-921-9 „Einrichtung Bewohnerparken“

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

2021

Fortgeschriebener Ansatz 2021

Ansatz 2022 ff.

Fortgeschriebener Ansatz 2022 ff.

Folgekosten (alt)

Folgekosten (neu)

Ertrag

0

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0

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Personal-/

Sachaufwand

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Abschreibungen

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30.000

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60.000

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Ergebnis

30.000

30.000

60.000

60.000

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+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben

Deckung ist gegeben

 

Klimarelevanz

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

 

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz  

 

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:   

 

keine     positiv        negativ      nicht eindeutig  

 

 

 

x

 

 

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

 

gering      mittel         groß           nicht ermittelbar

 

 

 

x

 

 

Zur Relevanz der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

 

keine     positiv        negativ      nicht eindeutig

x

 

 

 

 

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

 

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

 

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr  (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

 

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

O vollständig

O überwiegend (50% - 99%)

O teilweise (1% - 49 %)

x nicht

O           nicht bekannt

 

 

Begründung:

Aus vergleichbaren Bewohnerparkzonenprojekten und dessen Evaluation in den vergangenen Jahren, wie z.B. Zone „E“, „E2“, „T“, „V“ und „Z“ kann nachgewiesen werden, dass die Einrichtung einer Bewohnerparkzone zur Entlastung der Parkplatzsituation in einem definierten Bereich beiträgt und der hohen Auslastung der Parkplätze im öffentlichen Raum entgegenwirkt.

 

Dabei wird die Parkraumnachfrage durch gebietsfremde Personen deutlich reduziert. Entsprechend erhöhen sich die Chancen für Bewohner*innen im unmittelbaren Wohnumfeld einen Parkplatz zu finden. Dadurch entstehen weniger Park-Such-Verkehre innerhalb der Zone, was wiederum zu einer Reduzierung der Schadstoffemissionen beiträgt. Außerhalb der Bewohnerparkzone kann es durch mögliche Verlagerungseffekte jedoch zu einer Erhöhung der Park-Such-Verkehre kommen, so dass im Hinblick auf die Gesamtstadt die Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz nicht eindeutig ist.

 

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Anlagen

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