Empfehlungsvorlage (inaktiv) - FB 58/0001/WP16
Grunddaten
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Empfehlungsvorlage (inaktiv)
- Federführend:
- Chemische Lebensmitteluntersuchung
- Beteiligt:
- Dezernat V; Dezernat II; FB 11 - Fachbereich Personal, Organisation; FB 20 - Fachbereich Finanzsteuerung; B 6 - Bezirksamt Aachen-Richterich
- Verfasst von:
- FB 58
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz
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Anhörung/Empfehlung
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13.07.2010
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●
Erledigt
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Personal- und Verwaltungsausschuss
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Anhörung/Empfehlung
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08.09.2010
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Erledigt
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Rat der Stadt Aachen
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Entscheidung
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08.09.2010
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz
Auf Vorschlag der Verwaltung empfiehlt der Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz dem Personal- und Verwaltungsausschuss, dem Rat der Stadt zu empfehlen, die folgenden Beschlüsse zu fassen:
der Rat der Stadt Aachen
1. stimmt zu,
a) dass das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt Rheinland als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zum 1. Januar 2011 errichtet wird.
Die Errichtung erfolgt auf der Grundlage des Gesetzes zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes (IUAG NRW) durch und nach Maßgabe einer Rechtsverordnung des Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Anlage 1) sowie auf der Grundlage des Entwurfs eines zwischen dem Chemischen und Veterinäruntersuchungsamt Rheinland und dem Chemischen und Veterinäruntersuchungsamt Rhein-Ruhr-Wupper (CVUA-RRW) zu schließenden öffentlich-rechtlichen Vertrages über die Wahrnehmung hoheitlicher Untersuchungsaufgaben (Anlage 2).
b) dass die im Fachbereich Chemische Lebensmitteluntersuchung der Stadt Aachen beschäftigten Beamten entsprechend § 17 Absatz 7 IUAG NRW in den Dienst der Untersuchungsanstalt übergeleitet werden und
c) dass die im Fachbereich Chemische Lebensmitteluntersuchung der Stadt Aachen tariflich Beschäftigten und Auszubildenden entsprechend § 17 Absatz 2 IUAG NRW auf die Untersuchungsanstalt übergeleitet werden.
2. beschließt,
a) dass die Stadt Aachen neben dem Land NRW, der Städteregion Aachen, den Städten Bonn, Köln, Leverkusen sowie den Kreisen Düren, Euskirchen, Heinsberg, dem Oberbergischen Kreis, dem Rheinisch-Bergischen Kreis, dem Rhein-Erft-Kreis und dem Rhein-Sieg-Kreis in die Trägerschaft der Anstalt des öffentlichen Rechts eintritt,
b) dass die Finanzierung der Anstalt des öffentlichen Rechts auf der Grundlage des unter den Trägern abgestimmten Entwurfs der Finanzsatzung (Anlage 3) erfolgt und dass der Anteil der Stadt Aachen am Stammkapital in Höhe von 17.500,– € der Anstalt rechtzeitig zur Verfügung gestellt wird,
c) dass die zwischen der Stadt Aachen und den Kreisen Aachen, Düren, Euskirchen, Heinsberg und dem Rhein-Erft-Kreis abgeschlossene öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Untersuchung und Begutachtung von amtlichen Proben vom Dezember 1997 zum Zeitpunkt der Errichtung der öffentlich rechtlichen Anstalt im gegenseitigen Einvernehmen aufgehoben wird,
d) dass das bewegliche Anlagevermögen des Fachbereichs Chemische Lebensmitteluntersuchung der Stadt Aachen auf die Untersuchungsanstalt übergeht,
e) dass die vorstehenden Beschlüsse auch für den Fall gelten, dass nicht alle unter Ziffer 2a genannten Kommunen in die Mitträgerschaft eintreten. In diesem Fall sind die diesem Beschluss beigefügten Anlagen, insbesondere hinsichtlich des Stammkapitals und des Stimmenanteils im Verwaltungsrat, entsprechend anzupassen.
Personal und Verwaltungsausschuss
Auf Vorschlag der Verwaltung empfiehlt der Personal- und Verwaltungsausschuss dem Rat der Stadt, die folgenden Beschlüsse zu fassen:
der Rat der Stadt Aachen
1. stimmt zu,
a) dass das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt Rheinland als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zum 1. Januar 2011 errichtet wird.
Die Errichtung erfolgt auf der Grundlage des Gesetzes zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes (IUAG NRW) durch und nach Maßgabe einer Rechtsverordnung des Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Anlage 1) sowie auf der Grundlage des Entwurfs eines zwischen dem Chemischen und Veterinäruntersuchungsamt Rheinland und dem Chemischen und Veterinäruntersuchungsamt Rhein-Ruhr-Wupper (CVUA-RRW) zu schließenden öffentlich-rechtlichen Vertrages über die Wahrnehmung hoheitlicher Untersuchungsaufgaben (Anlage 2).
b) dass die im Fachbereich Chemische Lebensmitteluntersuchung der Stadt Aachen beschäftigten Beamten entsprechend § 17 Absatz 7 IUAG NRW in den Dienst der Untersuchungsanstalt übergeleitet werden und
c) dass die im Fachbereich Chemische Lebensmitteluntersuchung der Stadt Aachen tariflich Beschäftigten und Auszubildenden entsprechend § 17 Absatz 2 IUAG NRW auf die Untersuchungsanstalt übergeleitet werden.
2. beschließt,
a) dass die Stadt Aachen neben dem Land NRW, der Städteregion Aachen, den Städten Bonn, Köln, Leverkusen sowie den Kreisen Düren, Euskirchen, Heinsberg, dem Oberbergischen Kreis, dem Rheinisch-Bergischen Kreis, dem Rhein-Erft-Kreis und dem Rhein-Sieg-Kreis in die Trägerschaft der Anstalt des öffentlichen Rechts eintritt,
b) dass die Finanzierung der Anstalt des öffentlichen Rechts auf der Grundlage des unter den Trägern abgestimmten Entwurfs der Finanzsatzung (Anlage 3) erfolgt und dass der Anteil der Stadt Aachen am Stammkapital in Höhe von 17.500,– € der Anstalt rechtzeitig zur Verfügung gestellt wird,
c) dass die zwischen der Stadt Aachen und den Kreisen Aachen, Düren, Euskirchen, Heinsberg und dem Rhein-Erft-Kreis abgeschlossene öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Untersuchung und Begutachtung von amtlichen Proben vom Dezember 1997 zum Zeitpunkt der Errichtung der öffentlich rechtlichen Anstalt im gegenseitigen Einvernehmen aufgehoben wird,
d) dass das bewegliche Anlagevermögen des Fachbereichs Chemische Lebensmitteluntersuchung der Stadt Aachen auf die Untersuchungsanstalt übergeht,
e) dass die vorstehenden Beschlüsse auch für den Fall gelten, dass nicht alle unter Ziffer 2a genannten Kommunen in die Mitträgerschaft eintreten. In diesem Fall sind die diesem Beschluss beigefügten Anlagen, insbesondere hinsichtlich des Stammkapitals und des Stimmenanteils im Verwaltungsrat, entsprechend anzupassen.
Rat
Auf Vorschlag der Verwaltung und Empfehlung des Ausschusses für Umwelt und Klimaschutz und des Personal- und Verwaltungsausschusses fasst der Rat folgende Beschlüsse:
der Rat der Stadt Aachen
1. stimmt zu,
a) dass das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt Rheinland als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zum 1. Januar 2011 errichtet wird.
Die Errichtung erfolgt auf der Grundlage des Gesetzes zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes (IUAG NRW) durch und nach Maßgabe einer Rechtsverordnung des Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Anlage 1) sowie auf der Grundlage des Entwurfs eines zwischen dem Chemischen und Veterinäruntersuchungsamt Rheinland und dem Chemischen und Veterinäruntersuchungsamt Rhein-Ruhr-Wupper (CVUA-RRW) zu schließenden öffentlich-rechtlichen Vertrages über die Wahrnehmung hoheitlicher Untersuchungsaufgaben (Anlage 2).
b) dass die im Fachbereich Chemische Lebensmitteluntersuchung der Stadt Aachen beschäftigten Beamten entsprechend § 17 Absatz 7 IUAG NRW in den Dienst der Untersuchungsanstalt übergeleitet werden und
c) dass die im Fachbereich Chemische Lebensmitteluntersuchung der Stadt Aachen tariflich Beschäftigten und Auszubildenden entsprechend § 17 Absatz 2 IUAG NRW auf die Untersuchungsanstalt übergeleitet werden.
2. beschließt,
a) dass die Stadt Aachen neben dem Land NRW, der Städteregion Aachen, den Städten Bonn, Köln, Leverkusen sowie den Kreisen Düren, Euskirchen, Heinsberg, dem Oberbergischen Kreis, dem Rheinisch-Bergischen Kreis, dem Rhein-Erft-Kreis und dem Rhein-Sieg-Kreis in die Trägerschaft der Anstalt des öffentlichen Rechts eintritt,
b) dass die Finanzierung der Anstalt des öffentlichen Rechts auf der Grundlage des unter den Trägern abgestimmten Entwurfs der Finanzsatzung (Anlage 3) erfolgt und dass der Anteil der Stadt Aachen am Stammkapital in Höhe von 17.500,– € der Anstalt rechtzeitig zur Verfügung gestellt wird,
c) dass die zwischen der Stadt Aachen und den Kreisen Aachen, Düren, Euskirchen, Heinsberg und dem Rhein-Erft-Kreis abgeschlossene öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Untersuchung und Begutachtung von amtlichen Proben vom Dezember 1997 zum Zeitpunkt der Errichtung der öffentlich rechtlichen Anstalt im gegenseitigen Einvernehmen aufgehoben wird,
d) dass das bewegliche Anlagevermögen des Fachbereichs Chemische Lebensmitteluntersuchung der Stadt Aachen auf die Untersuchungsanstalt übergeht,
e) dass die vorstehenden Beschlüsse auch für den Fall gelten, dass nicht alle unter Ziffer 2a genannten Kommunen in die Mitträgerschaft eintreten. In diesem Fall sind die diesem Beschluss beigefügten Anlagen, insbesondere hinsichtlich des Stammkapitals und des Stimmenanteils im Verwaltungsrat, entsprechend anzupassen.
Erläuterungen
Erläuterungen:
Die beabsichtigte Gründung des Chemischen und Veterinäruntersuchungsamts Rheinland (CVUA Rheinland) als Anstalt des öffentlichen Rechts mit 13 Trägern erfordert hinsichtlich der Beschlusspunkte eine textlich gleich lautende Vorlage in allen Beschlussgremien. Die Formulierung der Beschlussempfehlung ist daher von allen künftigen Trägern einvernehmlich erfolgt.
Nur wenn von den Trägerkommunen übereinstimmende Beschlüsse in den dargestellten Punkten vorliegen, ist das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (MUNLV) berechtigt, die Untersuchungsanstalt durch Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 2 des Gesetzes zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes (IUAG NRW) zu errichten (Anlage 1).
Im Regierungsbezirk Köln gibt es zurzeit 4 kommunale Einrichtungen zur Untersuchung von Lebensmitteln, Kosmetika und Bedarfsgegenständen. Aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung aus dem Jahr 1986 kooperierten 3 dieser Einrichtungen (Bonn, Köln, Leverkusen) bereits seit 1987 innerhalb eines Verbundes zur arbeitsteiligen Untersuchung und Begutachtung von Lebensmitteln, Kosmetika und Bedarfsgegenständen miteinander. Mit Wirkung vom 01.01.2006 ist die Stadt Aachen diesem Verbund beigetreten. Einschließlich der durch öffentlich-rechtliche Vereinbarungen angeschlossenen 8 Kreise deckt dieser Verbund den Bedarf an entsprechenden Untersuchungen im Regierungsbezirk Köln mit ca. 4,3 Millionen Einwohnern ab.
Der Verbund ist keine eigenständige Rechtsform, sondern lediglich eine arbeitsteilige Form der Zusammenarbeit. Die Möglichkeiten der arbeitsökonomischen Optimierung und Effizienzsteigerung dieser Form einer Zusammenarbeit sind ausgeschöpft. Jeder Träger ist für die finanzielle Ausstattung bzw. Investitionen der Untersuchungsämter verantwortlich. Ein Finanzausgleich zwischen den einzelnen Kommunen findet nicht statt. Die Zusammenarbeit im Verbund stößt durch die komplexer werdenden Untersuchungsvorschriften an ihre Grenzen.
Im Dezember 2007 haben daher die Räte der Städte Aachen, Bonn, Köln und Leverkusen beschlossen, ein Konzept zur Überführung der Untersuchungseinrichtungen in eine gemeinsame Trägerschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit zu erarbeiten (Ratsbeschluss vom 12.12.2007).
In NRW werden amtliche Untersuchungen in Bereichen des Verbraucherschutzes sowohl in kommunalen als auch in staatlichen Untersuchungseinrichtungen durchgeführt. In den übrigen Bundesländern werden diese Aufgaben landesweit gebündelt wahrgenommen.
Es bestehen deshalb auch in NRW schon seit Jahren Überlegungen, die Untersuchungseinrichtungen zu konzentrieren, um insbesondere zu einer effektiveren und effizienteren Auslastung der Einrichtungen zu gelangen. Hinzu kommt, dass die Untersuchung von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen hinsichtlich der Analytik, der Geräteausstattung, der räumlichen Ausstattung sowie der fachlichen Anforderungen an das Personal zunehmend spezieller und aufwändiger wird. Eine Bündelung der Aufgaben ermöglicht eine optimierte Geräteauslastung sowie den Einsatz von Spezialisten unter Berücksichtigung des Leitgedankens eines ganzheitlichen Verbraucherschutzes nach den Vorgaben des Weißbuches der Europäischen Kommission "vom Acker bis auf den Tisch".
Die Überlegungen sind schließlich in das Gesetz zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes (IUAG NRW) eingeflossen. Damit hat der Landesgesetzgeber die gesetzliche Grundlage zur Zusammenführung von kommunalen und staatlichen Untersuchungseinrichtungen und damit zur Bildung einer effizienten, qualitativ homogenen und leistungsstarken hoheitlichen Untersuchungsstruktur für Bereiche des Verbraucherschutzes in NRW geschaffen. Als Rechtsform für die neuen Untersuchungsanstalten sieht das vorgenannte Gesetz die rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts vor. Das IUAG NRW regelt den Rahmen und schafft die formal gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Errichtung entsprechender integrierter Untersuchungsanstalten des öffentlichen Rechts durch Rechtsverordnung des fachlich zuständigen Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (MUNLV). Voraussetzung und Grundlage für die Zusammenführung der Untersuchungseinrichtungen sind entsprechende Beschlüsse der jeweiligen kommunalen Träger.
Im Laufe des Projekts hat sich herausgestellt, dass nach den Regierungsbezirken Detmold, Münster und Düsseldorf auch im Regierungsbezirk Köln die Gründung einer Anstalt nach dem IUAG NRW geboten ist. Das Land, die Städteregion und alle Kreise im Regierungsbezirk Köln haben 2009 ihr Interesse an einer Trägerschaft bekundet. Die Bildung einer Untersuchungsanstalt nach IUAG NRW eröffnet Möglichkeiten zur weiteren Optimierung der Betriebsabläufe, zur Verbesserung der Untersuchungsqualität, um damit den wachsenden Anforderungen des EU Binnenmarktes besser gerecht zu werden und bietet der Anstalt durch die Festlegung des Einzugsbereiches Planungssicherheit.
Aufgaben der zukünftigen Anstalt des öffentlichen Rechts
Die Aufgaben, die von der künftigen integrierten Untersuchungsanstalt wahrgenommen werden müssen, sind in § 4 IUAG NRW beschrieben. Die Untersuchungsanstalt führt für die Träger amtliche Untersuchungen auf dem Gebiet des Lebensmittel- und Futtermittelrechts, der Tierseuchenbekämpfung, der Tiergesundheit und des Tierschutzes durch.
Hierzu zählt auch die Untersuchung von kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen, Erzeugnissen der Weinwirtschaft sowie Tabakerzeugnissen. Die Tätigkeiten der Anstalt umfassen auch die Beratung, die Erstellung von Gutachten, Beurteilungen sowie Stellungnahmen, die in diesem Zusammenhang erforderlich sind. Der Untersuchungsanstalt können weitere Aufgaben zur Durchführung übertragen werden, wenn deren Finanzierung gesichert ist.
Vertragliche Vereinbarung mit dem Chemischen und Veterinäruntersuchungsamt Rhein-Ruhr-Wupper (CVUA-RRW)
Nach dem Gesetz zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes (IUAG NRW) wird der Anstalt der gesamte im Gesetz festgelegte Aufgabenumfang übertragen. Die Bereiche Futtermitteluntersuchung, Tierseuchenbekämpfung, Tiergesundheit, Tierschutz und Tierarzneimittel wurden bis Ende 2008 im Staatl. Veterinäruntersuchungsamt Krefeld (Regierungsbezirk Düsseldorf) durchgeführt, da es im Regierungsbezirk Köln kein eigenes Staatl. Untersuchungsamt gab.
In Gesprächen mit dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und dem Chemischen und Veterinäruntersuchungsamt Rhein-Ruhr-Wupper (CVUA-RRW) wurde vereinbart, dass der bisherige Leistungsumfang des ehemaligen Staatl. Veterinäruntersuchungsamtes Krefeld auf das CVUA-RRW übertragen wird. Das Land trägt weiterhin die entsprechenden Kosten dieser Untersuchungen. Dazu wurde ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen dem CVUA Rheinland und dem CVUA-RRW formuliert und zwischen den Beteiligten abgestimmt, der nach der Gründung des CVUA Rheinland zu unterzeichnen ist (Anlage 2).
Organisation der Anstalt
Die Organisation der Anstalt ist in den §§ 6 - 10 des IUAG NRW geregelt. Organe der neuen Untersuchungsanstalt sind der Verwaltungsrat und der Vorstand.
Der Verwaltungsrat besteht aus den Hauptverwaltungsbeamtinnen oder Hauptverwaltungsbeamten der als Träger beteiligten Kreise, kreisfreien Städte und der Städteregion Aachen oder den von ihnen der Untersuchungsanstalt zu benennenden Vertreterinnen oder Vertretern der Kommunen sowie 2 Vertreterinnen oder Vertretern des Landes. Somit besteht der Verwaltungsrat aus 14 Personen. Jede Trägerkommune ist im Verwaltungsrat mit einer Stimme vertreten; das Land NRW aufgrund seiner finanziellen Beteiligung von 30 % mit 5 Stimmen. Damit erhält das Land eine „Sperrminorität“ bei Beschlüssen in folgenden Angelegenheiten, da diese gem. § 9 Abs.3 IUAG NRW nur mit einer Mehrheit von mindestens ¾ der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder gefasst werden können:
- Erlass von Satzungen und Geschäftsordnungen
- Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes einschl. Stellenplan
- Bestellung, Ernennung und Entlassung der Vorstandsmitglieder
- Feststellung des geprüften Jahresabschlusses
- Ergebnisverwendung
- Entlastung des Vorstandes
- Übernahme neuer Aufgaben – wesentliche Änderung des Betriebsumfanges
Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes sowie die Durchführung der Beschlüsse.
Geleitet wird die Untersuchungsanstalt von einem Vorstand. Dieser führt die laufenden Geschäfte der Untersuchungsanstalt in eigener Verantwortung. Der aus Vertretern des Landes und der potentiellen Trägerkommunen bestehende "Steuerungskreis" hat einvernehmlich vorgeschlagen den Leiter des bisherigen Fachbereichs Chemische Lebensmitteluntersuchung der Stadt Aachen und die Leiterin des bisherigen Untersuchungsinstitutes der Stadt Leverkusen zum Vorstand zu berufen. Die Wahl erfolgt durch den Verwaltungsrat nach Gründung der Anstalt.
Finanzierung der Anstalt
Die Grundsätze der Finanzierung der integrierten Untersuchungsanstalt werden in einer Finanzsatzung festgelegt, deren Entwurf unter den zukünftigen Trägern bereits abgestimmt ist und vom Verwaltungsrat nach Errichtung der Untersuchungsanstalt beschlossen werden soll. Der Entwurf dieser Finanzsatzung ist als Anlage 3 beigefügt. Die dauerhafte Finanzierung der laufenden Betriebskosten der Anstalt wird über Entgelte sichergestellt. Gemäß § 14 Absatz 2 IUAG NRW wird das Anfangsbudget der Untersuchungsanstalt auf Basis der Haushaltspläne der bisherigen Träger der zusammengeführten Untersuchungseinrichtungen, bezogen auf das Jahr vor der Gründung, also 2010, gebildet.
Ab 2012 werden sich die kommunalen Träger und das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz innerhalb eines institutionalisierten Entgeltbeirats jährlich über die Festlegung der Entgelte verständigen.
Für die Jahre 2010 und 2011 beträgt das Entgelt für die Städteregion Aachen 1,52 € / Einwohner, der Anteil der Stadt Aachen beträgt rd. 390.000,– €. Haushaltsmäßig ergeben sich für diese Jahre keine Veränderungen zum jetzigen Ansatz. Für die Jahre 2012 - 2015 wird eine maximale Steigerung des Kostenanteils der Stadt Aachen in jährlich linearen Schritten auf rd. 420.000,– € prognostiziert, allerdings sind hierbei keine Synergieeffekte berücksichtigt, die sich bei den bereits bestehenden Anstalten auch kostenmäßig positiv ausgewirkt haben. Die Stadt Aachen braucht darüber hinaus keine Investitionskosten im Haushaltsplan mehr einzuplanen. Gerade die Investitionen für die zwingend notwendige Optimierung der Analysengeräte und für die Erneuerung der Ge-bäudetechnik würden für die Stadt eine Kostenerhöhung in mindestens gleicher Höhe verursachen, wenn auf die Gründung der Anstalt verzichtet würde.
Das Stammkapital der Anstalt beträgt 300.000,– €. Es wird von den Trägern der Anstalt eingebracht. Die Höhe des Anteils am Stammkapital eines jeden Trägers richtet sich nach § 2 des Entwurfs der Finanzsatzung, also nach dem Verhältnis der Stimmenanteile im Verwaltungsrat. Für die Stadt Aachen beträgt der Anteil am Stammkapital 17.500,– € und wird als „Beteiligung der Stadt an der Anstalt“ auf der Aktiva unter den Finanzanlagen ausgewiesen. Im Haushaltsplan 2010 wurden bei FB 58 vorsorglich entsprechende Mittel eingestellt.
Des Weiteren geht das jeweilige bewegliche Anlagevermögen der bisherigen 4 Träger der Untersuchungs-einrichtungen auf die Anstalt über. Zum Zeitpunkt der Gründung wird bei den kommunalen Untersuchungsinstituten ein Restwert des Anlagevermögens ermittelt. Dieser Wert wird zunächst als Restbuchwert der Betriebs- und Geschäftsausstattung (BGA) auf der Aktivseite der Bilanz der kommunalen Träger ausgewiesen. Bei einem Vermögensübergang von den Institutsträgern auf die Anstalt wird ein Aktivtausch innerhalb der Trägerbilanz vorgenommen, d. h. der Restwert des Anlagevermögens geht unter und wird stattdessen in gleicher Höhe als Position, "Beteiligung der Stadt (ehemaliger Institutsträger) an der Anstalt" ausgewiesen. Der Gesamtwert der Aktivseite verändert sich durch diesen Aktivtausch bei den Institutsträgern nicht.
Der Posten „Beteiligung der Stadt an der Anstalt“ beinhaltet folglich sowohl den Anteil am Stammkapital als auch den anteiligen Wert der Vermögensübertragung. Jede beteiligte Kommune verpflichtet sich gleichermaßen zu dieser bilanziellen Abbildung. Formell ist außerdem vorgesehen, dieses Vorgehen von einem Wirtschaftsprüfer bestätigen zu lassen.
In der Eröffnungsbilanz der Anstalt wird in der Höhe der von den Institutsträgern übertragenen Vermögenswerte ein Aktivposten (BGA) und eine Kapitalrücklage ausgewiesen. Für den Fall der Auflösung der Anstalt wird dieser Betrag vorab an die bisherigen Träger der Untersuchungseinrichtungen erstattet, bevor es zu einer Verteilung auf alle Träger der Anstalt kommt. Die Übertragung des Vermögens erfolgt somit ohne Austausch von liquiden Mitteln.
Diese Vorgehensweise wurde zwischen den Kämmereien der Städte Bonn, Köln, Leverkusen und Aachen und zusätzlich mit einem Wirtschaftsprüfer abgestimmt.
Standort der Anstalt
Die Gründung der Anstalt wird mit 4 Standorten erfolgen. Aufgrund eines Beschlusses des Rates der Stadt Köln wird der dortige Standort bereits im ersten Halbjahr 2011 aufgegeben. Die Kölner Kolleginnen und Kollegen werden dann auf die 3 Standorte Bonn, Köln und Aachen verteilt. Ein gemeinsamer Standort der neuen Anstalt kann zwangsläufig erst nach deren Gründung durch den Verwaltungsrat beschlossen werden. Dieser gemeinsame Standort soll bis 2015 realisiert sein.
Personal der Anstalt
Damit das gesamte Fach- und Verwaltungspersonal aus den Untersuchungseinrichtungen zum Zeitpunkt der Errichtung in der Untersuchungsanstalt nahtlos zum Einsatz kommen kann, ist beabsichtigt, die in den 4 Untersuchungseinrichtungen beschäftigten Beamtinnen und Beamten, die tariflich Beschäftigten und die Auszubildenden in den Dienst der neuen Untersuchungsanstalt überzuleiten. Die Personalüberleitung erfolgt nach § 17 IUAG NRW.
Die Untersuchungsanstalt hat das Recht, Dienstherrin von Beamtinnen und Beamten zu sein (§ 2 Absatz 4 IUAG NRW).
Die Zusammenführung des Personals in Form von Personalgestellungen durch die bisherigen kommunalen Träger ist im bisherigen Projektverlauf nicht favorisiert worden, weil die Anstalt ihre - durch Gesetz eingeräumte - eigenständige Arbeitgeber- und Dienstherreneigenschaft für die Beamten- und Beschäftigungsverhältnisse ohne weitere Beteiligung unterschiedlicher Dienstherren- und Arbeitgebereinflüsse gestalten will.
Bei der Stadt Aachen sind beim Fachbereich Chemische Lebensmitteluntersuchung derzeit 7 Beamte/innen, 28 tariflich Beschäftigte und 4 Auszubildende beschäftigt. Durch die Überleitung reduziert sich das Personal im Stellenplan der Stadt Aachen entsprechend. Hieraus ergibt sich für die Stadt Aachen eine Reduzierung der Personalkosten von derzeit rd. 1,84 Millionen €.
Insgesamt werden aus den vier Verbundämtern 91 Personen in die Anstalt übergeleitet.
Bestehende öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit der Städteregion, den Kreisen Düren, Euskirchen, Heinsberg und dem Rhein-Erft-Kreis
Der Fachbereich Chem. Lebensmitteluntersuchung der Stadt Aachen ist aufgrund der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom Dezember 1997 nicht nur für die Untersuchung von amtlichen Proben aus der Stadt Aachen zuständig, sondern auch für die aus den o. a. Kreisen sowie aus der Städteregion als Rechtsnachfolgerin des Kreises Aachen. Durch die Gründung der Anstalt können die Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung von der Stadt Aachen nicht mehr erfüllt werden. Auch ist die Anstalt nicht Rechtsnachfolgerin der zusammengeführten Untersuchungseinrichtungen.
Aus Gründen der Rechtsklarheit muss daher die o. a. bestehende öffentlich-rechtliche Vereinbarung im gegenseitigen Einvernehmen zum Zeitpunkt der Gründung der Anstalt aufgehoben werden. Die bisherigen Vertragspartner sind zukünftig Träger der Anstalt.
Haftung
Nach dem IUAG NRW haften die Träger für Verbindlichkeiten der Anstalt im Verhältnis ihrer Stimmenanteile im Verwaltungsrat unbeschränkt, soweit nicht Befriedigung aus dem Vermögen der Anstalt zu erlangen ist. Nach der derzeitigen Sachlage ist mit einer Inanspruchnahme der Stadt Aachen nicht zu rechnen. Rückstellungsverpflichtungen ergeben sich damit nicht.
Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen: | Anteil am Stammkapital der Anstalt: einmalig 17.500,– Euro. Die Mittel sind im Haushalt für 2010 bereitgestellt.
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Maßnahme: | ___________________________________________________________ | |||
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Investitionskosten |
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a. | Im Haushalt? | ja/nein | ___________€ | |
b. | Maßnahme über 150 T€: Liegt eine Wirtschaftlichkeitsberechnung vor? | ja/nein |
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c. | Wenn bei a. nein: Deckung? |
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| Maßnahme: |
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d. | Zuschüsse |
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Folgekosten |
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Aufwand |
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| Personalkosten |
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| Sachkosten |
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| Abschreibung |
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a. | Im Haushalt? | ja/nein | ____________€ | |
b. | Wenn bei a. nein: Deckung? |
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| Maßnahme: |
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c. | Zuschüsse |
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| ____________€ |
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Konsumtiv |
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a. | Im Haushalt? | ja/nein | ___________€ | |
b. | Konsolidierung? | ja/nein | ___________€ | |
c. | Personalkosten |
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d. | Sachkosten |
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| ____________€ |
e. | Wenn bei a. nein: Deckung? |
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| Maßnahme |
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| ____________€ |
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f. | Dauer |
| Jahre |
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g. | Zuschüsse |
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| ____________€ |
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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öffentlich
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16,8 kB
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2
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öffentlich
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20,3 kB
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3
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öffentlich
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94,1 kB
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