Entscheidungsvorlage - FB 61/0344/WP16

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte empfiehlt dem Rat, aufgrund § 86 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 65 Abs. 1 Nr. 33 bis 36 der Bauordnung NRW in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen die als Anlage beigefügte Gestal­tungssatzung “Alter Tivoli” zu beschließen. Die Anlage ist Bestandteil des Beschlusses.

 

Der Planungsausschuss empfiehlt dem Rat, aufgrund § 86 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 in Ver­bindung mit § 65 Abs. 1 Nr. 33 bis 36 der Bauordnung NRW in Verbindung mit § 7 der Ge­meindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen die als Anlage beigefügte Gestaltungs­satzung “Alter Tivoli” zu beschließen. Die Anlage ist Bestandteil des Beschlusses.

 

Der Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz empfiehlt dem Rat, aufgrund § 86 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 65 Abs. 1 Nr. 33 bis 36 der Bauordnung NRW in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen die als Anlage beigefügte Gestaltungssatzung “Alter Tivoli” zu beschließen. Die Anlage ist Bestandteil des Be­schlusses.

 

Der Rat beschließt aufgrund § 86 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 65 Abs. 1 Nr. 33 bis 36 der Bauordnung NRW in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen die als Anlage beigefügte Gestaltungssatzung “Alter Tivoli”. Die Anlage ist Bestandteil des Beschlusses.

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Erläuterungen

Erläuterungen:

 

Gestaltungssatzung „Alter Tivoli“

 

Ergänzend zum Bebauungsplan Nr. 900 – Krefelder Straße / Soerser Weg – soll für den Bereich „Alter Tivoli“ eine Gestaltungssatzung erlassen werden. Der Geltungsbereich wurde gegenüber dem Bebauungsplan um den Bereich der vorhandenen Fußgängerbrücke über die Krefelder Straße erweitert.

 

Durch die Einbeziehung dieser Fläche in die Satzung soll zukünftig verhindert werden, dass die Brücke beliebig durch Werbeanlagen genutzt wird. Werbung soll auf die vorhandenen, beidseitig vor der Brücke befindlichen Pylone beschränkt werden, während in der Vergangenheit fast durchgängig mittels Bannern an der Brüstung für unterschiedliche Zwecke geworben wurde. Diese Art der Werbung ist der Funktion der Krefelder Straße als eine der wichtigsten Einfallstraßen gestalterisch nicht angemessen, insbesondere in Bezug zu den positiven baulichen Entwicklungen der letzten Jahre (z.B. Finanzamt, Stadion). Darüber hinaus soll die Art der Werbung beschränkt werden auf Werbung für Veranstaltungen von öffentlichem Interesse. Derzeit nutzt überwiegend der Eurogress die vorhandenen Werbeanlagen. Dies wäre demnach auch zukünftig möglich.

 

Im Wesentlichen wurden die weiteren Festsetzungen zur Zulässigkeit von Werbeanlagen der „Satzung über Werbeanlagen im Stadtgebiet Aachen (Außenbezirke)“ entnommen und teil­weise auf die besonderen Gegebenheiten im Plangebiet angepasst. Diese Fassung der Werbeanlagensatzung trägt nach Auffassung der Planungsverwaltung am ehesten der ge­planten Nutzung an diesem Standort Rechnung.

 

Für den Bereich des geplanten Wohngebietes wurden weitere Festsetzungen formuliert, die dafür Sorge tragen sollen, dass ein angemessener Grad an Einheitlichkeit bei der Gestaltung der Gebäude sowie deren Außenanlagen entsteht. Da geplant ist, den größten Teil der Ge­bäude im Wohngebiet direkt an einzelne Bauherren zu veräußern, wird dies für sinnvoll gehalten. Die Satzung beschränkt sich bei den Gebäuden auf eine Vorgabe zur Farbe der Dacheindeckung mit dem Ziel ein harmonisches Ortsbild zu erhalten (das z.B. auch beim Blick vom Lousberg prägend ist) sowie die Gestaltung der Außenanlagen, die einen direkten Bezug zu den öffentlichen Verkehrsflächen haben, dadurch also prägend sind für den öffent­lichen Raum. Mülltonnenstandorte sollen ansprechend gestaltet werden (z.B. durch Hecken), Einfriedungen, Nebengebäude und Müllcontainer sollen dieselbe Architektursprache spre­chen (durch Verwendung gleicher Materialen, Farben und Elemente). Darüber hinaus soll durch eine entsprechende Regelung in der Satzung dafür gesorgt wird, dass beide Hälften eines Doppelhauses mit der gleichen Dachform, Kubatur etc. ausgeführt werden.

 

Auf weitergehende Regelungen soll verzichtet werden, um den Bauherren ausreichend große Spielräume für eine individuelle Gestaltung zu lassen.

 

Weiterreichende Festsetzungen für das Misch- sowie das Sondergebiet wurden ebenfalls nicht für erforderlich gehalten, da im Rahmen der Veräußerung der hier befindlichen Baufelder gestalterische Vorgaben gemacht werden sollen. Die Festschreibung kann im Grundstückskaufvertrag erfolgen.

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

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Anlagen

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