Kenntnisnahme - FB 40/0100/WP16

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

1.       Der Kinder- und Jugendausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis.

2.       Der Schulausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis.

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

In der gemeinsamen Sitzung des Kinder- und Jugendausschusses und des Schulausschusses am 20.09.2011 (Vorlage Nummer FB 51/0128/WP16) wurde die Verwaltung beauftragt, ein Arbeitsprofil für die Schulsozialarbeiter im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepaketes in der Schulausschusssitzung im Oktober 2011 vorzustellen. Hierbei sollten die Vorgaben des Landes NRW und die Zielsetzungen des Bildungs- und Teilhabepaketes beachtet werden.

 

Mit Schreiben vom 07.07.2011 veröffentlichten das Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales (MAIS), das Ministerium für Schule und Weiterbildung (MSW) und das Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport (MSKJKS) in einem gemeinsamen Rundschreiben ihre Hinweise für die Umsetzung der Schulsozialarbeit im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepaketes.

 

Hiernach ist die Schulsozialarbeit Teil einer präventiven Arbeitsmarkt-, Bildungs- und Sozialpolitik. Mit Hilfe der Schulsozialarbeit soll sich Bildung, die gesellschaftliche Integration von Kindern und Jugendlichen und ihre anschließende Arbeitsmarktintegration verbessern. Es wird dabei auch das Ziel verfolgt, sozialer Ausgrenzung durch Armut entgegenzuwirken.

 

Der Erlass formuliert: “Zu den Aufgaben gehört die Vermittlung von Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket durch das Anregen von Anträgen bei Eltern, Kindern und Jugendlichen…“.

 

Die ministeriellen Hinweise geben auch die enge Vernetzung mit Angeboten der Jugend- und Schulsozialarbeit vor. Dies spricht für eine möglichst einheitliche Struktur der Schulsozialarbeit insgesamt. Ebenso sollen bestehende Qualitätsstandards der Jugend- und Schulsozialarbeit Beachtung finden. Im Übrigen weist der Erlass darauf hin, dass, soweit es sich um zusätzliche Angebote handelt, die Umsetzung “der freien Ausgestaltung“ den kommunalen Leistungsträger überlassen bleibt.

 

Unter Zugrundelegung des oben angeführten Erlasses ergibt sich für die Schulsozialarbeit im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepaketes folgendes Aufgabenprofil:

-          Beratung von Schülerinnen und Schülern, Eltern und Lehrern – einschließlich über die Möglichkeiten im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepaketes

-          Kooperation mit Schulleitung, Lehrkräften sowie anderen Diensten, Institutionen und Einrichtungen

-          Steuerung und Organisation der Einbindung außerschulischer Partner in das Schulleben wie z. B. Betriebe,  Vereine, Träger

-          Durchführung von Maßnahmen zur individuellen Förderung benachteiligter Kinder und Jugendlicher, z.B. zur Verbesserung der Konzentrationsfähigkeit, der Fähigkeit zur Arbeitsorganisation und des Selbstwertgefühls

-          Gewährleistung sozialer Einzelfallhilfe im Zusammenhang mit der Bearbeitung familiärer Problemlagen wie z.B. Trennung, Verlust eines Elternteils, Konflikten und Gewalterfahrungen oder auch Sucht durch Gespräche und Hausbesuche

-          Durchführung sozialer Gruppenarbeit mit Kindern und Jugendlichen der Schule zu bestimmten Themenschwerpunkten wie Sozialverhalten und Gewalt, Berufswahl, Mädchen- und Jungengruppen

-          Durchführung von Projekten zu verschiedenen Themen wie beispielsweise Streitschlichtung und Suchtprophylaxe

-          Kriseninterventionen

 

Schulsozialarbeit darf nicht auf die alleinige Vermittlung von Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket reduziert werden, da dies dem Anspruch des Erlasses und der Schulsozialarbeit insgesamt nicht gerecht wird. Im Rahmen des § 13, Abs. 1 KJHG werden die Ziele und die Zielgruppen für die Schulsozialarbeiter rechtlich definiert.

 

“Jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligung oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind, sollen im Rahmen der Jugendhilfe sozialpädagogische Hilfen angeboten werden, die ihre schulische und berufliche Ausbildung, Eingliederung in die Arbeitswelt und ihre soziale Integration fördern.“

 

Landesrechtlich findet das sozialarbeiterische Handeln an Schule auf der Grundlage des § 58 SchG NRW statt, in dem es heißt: “… sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wirken bei der Bildungs- und Erziehungsarbeit mit.“

 

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Auswirkungen

finanzielle Auswirkungen

 

Keine finanziellen Auswirkungen

 

 

investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz

20xx ff.

fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

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bedarf (alt)

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+ Verbesserung /                                        -Verschlechterung

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Deckung ist gegeben / keine ausreichende Deckung vorhanden

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konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz

20xx ff.

fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folgekosten
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Ertrag

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Personal-/Sachaufwand

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Deckung ist gegeben / keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben / keine ausreichende Deckung vorhanden

 

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Anlagen

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