Empfehlungsvorlage (inaktiv) - A 61/0161/WP15
Grunddaten
- Betreff:
-
Bebauungsplan Nr. 865 - Soerser Weg - A) Bericht über das Ergebnis der OffenlageB) Bericht über das Ergebnis der eingeschränkten BeteiligungC) Empfehlung zum Satzungsbeschluss
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Empfehlungsvorlage (inaktiv)
- Federführend:
- FB 61 - Fachbereich Stadtentwicklung und Stadtplanung
- Verfasst von:
- A 61/20 // Dez. III
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg
|
Anhörung/Empfehlung
|
|
|
22.06.2005
| |||
●
Erledigt
|
|
Planungsausschuss
|
Anhörung/Empfehlung
|
|
|
30.06.2005
|
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg nimmt den
Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der Offenlage zur Kenntnis.
Sie empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und
öffentlichen Belange den Bebauungsplan und die schriftlichen Festsetzungen
gemäß § 4a(3) in Anwendung des § 13(2) BauGB wie folgt vereinfacht zu ändern
und zu ergänzen:
- Änderung der Firsthöhe des Baufensters Soerser
Weg 63 von 175,80m üNN auf 177,00m üNN
- Wegfall
von Punkt 2.2 der schriftlichen Festsetzungen:
„Ausnahmsweise
kann im Einzelfall eine Abweichung der festgesetzten Gebäudehöhen von 0,5m
zugelassen werden, wenn dadurch eine bessere Anpassung an das Gelände erreicht
wird und dies durch einen Geländeschnitt nachgewiesen wird.“
- Aufnahme
der zeichnerischen Festsetzung I+D
- Hinzufügen
des neuen Punktes 2.2 der schriftlichen Festsetzungen:
„Die
Höhenlage der Oberkante der
Rohdecke des 1. Vollgeschosses darf 166,70 m über NN nicht überschreiten.“
- Hinzufügen
des neuen Punktes 2.3 der schriftlichen Festsetzungen:
„Das
Dachgeschoss kann unter Ausnutzung der zulässigen Drempelhöhe ein Vollgeschoss
werden.“
- Hinzufügen
des neuen Punktes 4.1 der schriftlichen Festsetzungen:
„Die
Gesamtlänge der Dachaufbauten darf an jeder Seite des Gebäudes nicht mehr als
2/3 der Firstlänge betragen.“
und die Anregungen der Bürgerinnen und Bürger sowie die
Stellungnahme des Trägers öffentlicher Belange, die nicht berücksichtigt werden
konnten, zurückzuweisen.
Aus bezirklicher Sicht empfiehlt sie dem Rat, den so
geänderten Bebauungsplan Nr. 865 - Soerser Weg - gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als
Satzung zu beschließen.
Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung
über das Ergebnis der Offenlage zur Kenntnis.
Er empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen
Belange den Bebauungsplan und die schriftlichen Festsetzungen gemäß § 4a (3) in
Anwendung des § 13(2) BauGB wie folgt vereinfacht zu ändern und zu ergänzen:
- Änderung der Firsthöhe des Baufensters Soerser
Weg 63 von 175,80m üNN auf 177,00m üNN
- Wegfall
von Punkt 2.2 der schriftlichen Festsetzungen:
„Ausnahmsweise
kann im Einzelfall eine Abweichung der festgesetzten Gebäudehöhen von 0,5m
zugelassen werden, wenn dadurch eine bessere Anpassung an das Gelände erreicht
wird und dies durch einen Geländeschnitt nachgewiesen wird.“
- Aufnahme
der zeichnerischen Festsetzung I+D
- Hinzufügen
des neuen Punktes 2.2 der schriftlichen Festsetzungen:
„Die
Höhenlage der Oberkante der
Rohdecke des 1. Vollgeschosses darf 166,70 m über NN nicht überschreiten.“
- Hinzufügen
des neuen Punktes 2.3 der schriftlichen Festsetzungen:
„Das
Dachgeschoss kann unter Ausnutzung der zulässigen Drempelhöhe ein Vollgeschoss
werden.“
- Hinzufügen
des neuen Punktes 4.1 der schriftlichen Festsetzungen:
„Die
Gesamtlänge der Dachaufbauten darf an jeder Seite des Gebäudes nicht mehr als
2/3 der Firstlänge betragen.“
und die Anregungen der Bürgerinnen und Bürger sowie die
Stellungnahme der Trägers öffentlicher Belange, die nicht berücksichtigt werden
konnten, zurückzuweisen.
Er empfiehlt dem Rat, den so geänderten Bebauungsplan Nr.
865 - Soerser Weg -
gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung zu beschließen.
Erläuterungen
Erläuterungen:
Die Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg hat in ihrer
Sitzung am 04.11.2004 dem Planungsausschuss die öffentliche Auslegung des
Bebauungsplanes Nr. 865 -Soerser Weg- mit folgendem Beschluss empfohlen:
Die Bezirksvertretung
Aachen-Laurensberg nahm den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der
Beteiligung der Bürger gemäß § 3 Abs. 1 und der Träger öffentlicher Belange
gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sowie den Umweltbericht einstimmig zur Kenntnis. Aus
bezirklicher Sicht empfahl sie dem Planungsausschuss die öffentliche Auslegung
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB des Bebauungsplanes Nr. 865 –– Soerser Weg –– für den
Planbereich Stadtbezirk Aachen-Laurensberg im Bereich zwischen Soerser Weg und
Soerser Winkel zu beschließen und die Geschossflächenzahl sowie First- und
Traufhöhen reduziert festzulegen.
Daraufhin hat der Planungsausschuss in seiner Sitzung am 01.12.2004 die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes beschlossen.
Der Planungsausschuss nimmt den Bericht
der Verwaltung über das Ergebnis der Beteiligung der Bürger gemäß § 3 Abs. 1
und der Träger öffentlicher Belange gemäߧ 4 Abs. 1 BauGB sowie den
Umweltbericht zur Kenntnis. Er beschließt gemäß § 3 Abs. 2 BauGB die
öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 865 -Soerser Weg- in der
vorgelegten Fassung für den Planbereich im Stadtbezirk Aachen-Laurensberg im
Bereich zwischen Soerser Weg und Soerser Winkel.
Die
First- und Traufhöhen sind dabei entsprechend der vorgestellten Variante
„eingeschossige Bauweise mit Dachausbau“ festzusetzen.
Die
Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg hat in ihrer Sitzung am 20.04.2005 dem
Planungsausschuss den Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 865 -Soerser
Weg- mit folgendem Beschluss empfohlen:
Die Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg
nahm den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der Offenlage zur Kenntnis.
Sie empfahl dem Planungsausschuss einstimmig, nach Abwägung der privaten und
öffentlichen Belange den Bebauungsplan und die schriftlichen Festsetzungen gem.
§ 4 a (3) in Anwendung des § 13 (2) BauGB wie folgt vereinfacht zu ändern:
- Änderung der Firsthöhe des Baufensters
Soerser Weg 63 von 175,80 m üNN auf 177,00 m üNN
- Wegfall von Punkt 2.2 der schriftlichen
Festsetzungen:
„ Ausnahmsweise kann im Einzelfall eine
Abweichung der festgesetzten Gebäudehöhe von 0,5 m zugelassen werden, weil
dadurch eine bessere Anpassung an das Gelände erreicht wird und dies durch ein
Geländeschnitt nachgewiesen wird.“
- Die Festsetzung einer eingeschossigen
Bauweise bei einer Firsthöhe von 175,20 m üNN
und die Anregungen der Bürgerinnen und
Bürger sowie die Stellungnahme des Trägers öffentlicher Belange, die nicht
berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen. Aus bezirklicher Sicht empfahl
sie dem Planungsausschuss, den so geänderten Bebauungsplan Nr. 865 –– Soerser
Weg –– gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung zu beschließen.
Daraufhin hat der Planungsausschuss in seiner Sitzung am 21.04.2005 folgenden Beschluss gefasst:
Der Planungsausschuss nimmt den Bericht
der Verwaltung über das Ergebnis der Offenlage zur Kenntnis und beauftragt die
Verwaltung bezüglich der vereinfachten Änderung die notwendigen Schritte
einzuleiten.
A)
Bericht über das Ergebnis der Offenlage
Die
öffentliche Auslegung der Pläne erfolgte in der Zeit vom 24.01.2005 bis zum
25.02.2005.
Stellungnahmen der Bürger
Zur
Offenlage sind der Verwaltung 7 Stellungnahmen zum Bebauungsplan eingegangen. Mehrfach erhobene Bedenken
betreffen die festgesetzte Höhe für die Gebäude des hinteren Baufensters, sowie
eine fehlende Festsetzung für eine eingeschossige Bauweise. Auch ein zu
geringer Abstand der Planung zur westlichen Grundstücksgrenze wurde mehrfach
bemängelt.
Die
Schreiben sind als Anlage beigefügt.
1. Stellungnahme
von Frauke und Ralf Boese, Soerser Winkel 27a, 52070 Aachen mit Schreiben vom
17.02.2005
Herr und Frau Boese weisen auf die fehlende Festsetzung der im
Planungsausschuss beschlossenen eingeschossigen Bauweise hin. Sie sprechen sich
gegen die schriftliche Festsetzung einer Genehmigung in Ausnahmefällen,
die eine Abweichung der
Gebäudehöhe um 0,5m enthält, aus.
Die
Maße der im Planungsausschuss am 1.12.2004 vorgestellten eingeschossigen
Variante sollen exakt übernommen werden und keine Differenzen aufweisen.
Um
die festgesetzten Höhen nachvollziehen zu können, ist die Angabe der Bodenhöhe
in m ü.NN erforderlich.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Höhen einer eingeschossigen Bauweise
wurden im hinteren Baufenster des Bebauungsplanes mit einer Firsthöhe von
175,20m üNN und einer Traufhöhe von 171, 00m üNN übernommen. Mit den im
Bebauungsplan festgesetzten Höhen ist nicht die Geschossigkeit der Gebäude im
hinteren Baufenster festgesetzt.
Es
wäre eine zweigeschossige Bebauung dann möglich, wenn First- und Traufhöhe
eingehalten würden, das Erdgeschoss sich nicht an der vorhandenen Geländehöhe
orientieren, sondern tiefer beginnen würde oder das Dachgeschoss zu einem
Vollgeschoss mittels Gauben ausgebaut würde.
Maßgeblich
war hier die städtebauliche Einfügung in die Umgebung, welche durch eine
Festsetzung der Höhen für ein eingeschossiges Gebäude erreicht wurde.
Die in den schriftlichen Festsetzungen
unter Punkt 2.2 formulierte Ausnahmeregelung („Ausnahmsweise kann im Einzelfall eine Abweichung der
festgesetzten Gebäudehöhen von 0,5 m zugelassen werden, wenn dadurch eine
bessere Anpassung an das Gelände erreicht wird und dies durch einen
Geländeschnitt nachgewiesen wird.“)
kann nach Auffassung der Verwaltung entfallen.
Aufgrund
der Anregungen, die während der Beteiligung der Bürger an der vereinfachten
Änderung des Planentwurfes eingegangen sind, schlägt die Verwaltung weitere Festsetzungen bezüglich der Geschossigkeit, der Höhenlage und
der Dachaufbauten vor. Diese differenzierte Herangehensweise ermöglicht eine
noch bessere Sicherung der städtebaulichen Einfügung des Baukörpers unter
Wahrung der Interessen der betroffenen Bürger.
1. Zur Vermeidung eines zu hoch liegenden Erdgeschosses (1. Vollgeschoss) wird die nachfolgende textliche Festsetzung unter Nr. 2.2 aufgenommen:
„2.2: Die Höhenlage der Oberkante der Rohdecke des 1. Vollgeschosses darf
166,70 m über NN nicht überschreiten.“
2. Die Festsetzung „I + D“ wird in den Bebauungsplan aufgenommen.
„D“ wird in der Legende als „Vollgeschoss im Dachraum“ definiert. Ferner wird in der Planzeichnung bei der Festsetzung „I+D“ der Hinweis aufgenommen „siehe Nr. 2.3 der textlichen Festsetzungen“. Dort wird festgesetzt:
„2.3 : Das Dachgeschoss kann unter Ausnutzung der zulässigen Drempelhöhe ein Vollgeschoss werden.“
3. Zur Vermeidung zu großvolumiger Dachaufbauten wird unter Punkt 4. Der textlichen Festsetzungen die nachfolgende Festsetzung aufgenommen:
„4.1: Die Gesamtlänge der Dachaufbauten darf an jeder Seite des Gebäudes nicht mehr als 2/3 der Firstlänge betragen.“
Bei einer Geländehöhe von 167,02 ü. NN
findet keine Überschreitung der Firsthöhe von 8.10 m und eine Abweichung
der Traufhöhe von 3cm statt, wenn von einer Bodenplatte mit Aufbau von 20 cm
ausgegangen werden kann. Da die Geländehöhen auf der Fläche des hinteren
Baufensters naturgemäß schwanken (von 166,84 -167,02 ü. NN) ist es nicht
möglich bis auf die zweite Dezimalstelle hinter dem Komma Festsetzungen für
die Trauf- und Firsthöhe zu
treffen, die dem jeweiligen Standort mit einer exakten Übernahme der im
Ausschuss beschlossenen Höhen gerecht werden.
Den Anregungen wird teilweise gefolgt.
2. Stellungnahme
der Eheleute Bosten, Soerser Weg 67, 52070 Aachen mit Schreiben vom 25.02.2005
Die Eheleute Bosten haben bereits mehrfach
und in dieser Stellungnahme erneut zum Ausdruck gebracht, daß sie keine
planerischen Festsetzungen auf ihrem hinteren Grundstück wollen. Sie sprechen
sich gegen eine Einbeziehung ihres Grundstückes in den Verfahrensbereich aus.
Der Bebauungsplan basiert nicht auf einer
planerischen Konzeption und benötigt vielmehr das Grundstück der Eheleute
Bosten um ein Mindestmaß an Grundfläche zu erreichen.
Der Bebauungsplan dient in unzulässiger
Weise ausschließlich der Sanierung eines einzelnen Grundstückes.
Der Verfahrensbereich umfasst nicht die
westlich gelegenen Grundstücke, die zum Teil erheblich belastet sind. Der
Bebauungsplan dient nur der Schaffung eines Baurechts für zwei Grundstücke, um
im Gegenzug zur Sanierung eine Veräußerung von zu bebauenden Grundstücken zu
ermöglichen. Damit erfolgt mit dem Bebauungsplan nicht die erforderliche
Konfliktbewältigung zu der Bodenbelastung der betroffenen Grundstücke. Es
erfolgt ein unzulässiger Gebrauch der Planungshoheit zugunsten von Einzelinteressen.
Grundsätzlich ist die Aufstellung eines
Bebauungsplanes zur Sanierung eines Grundstückes zulässig. Nach dem
Mustererlass vom 26.09.2001 kann der Bebauungsplan auch vor Behandlung der
Bodenbelastung in Kraft gesetzt werden. Eine Inkraftsetzung vor Behandlung der
Bodenbelastung ist zulässig, wenn z.B. durch den Abschluss eines
öffentlich-rechtlichen Vertrages sichergestellt ist, dass von der
Bodenbelastung keine Gefährdung für die vorgesehenen Nutzungen ausgehen kann.
Dieses Erfordernis ist jedoch mit dem öffentlich-rechtlichen Sanierungsvertrag
nicht erfüllt.
Für die Eigentümerin der Grundstücke
Soerser Weg 63/65 besteht keine Sanierungspflicht, wenn sie von dem
öffentlich-rechtlichen Sanierungsvertrag zurücktritt.
Durch die teilweise Bebauung des
rückwärtigen Ruhebereichs in einem Maß bis zu einer Firsthöhe von 175,70 m ü.
NN würde eine bauliche Fehlentwicklung herbeigeführt.
Aufgrund der geplanten zulässigen Bebauung
könnte auf dem Nachbargrundstück zu dem Grundstück der Eheleute Bosten in einem
Abstand von lediglich drei Metern ein Haus mit einer Firsthöhe von bis zu 175,
70 m ü.NN errichtet werden. Diese würde zu einer deutlichen Verschattung
führen.
Die im Bebauungsplan festgesetzte
Firsthöhe liegt deutlich über der Firsthöhe des vorhandenen Gebäudes Soerser
Weg 67.
Stellungnahme der Verwaltung
Auf
Seite 3, Abs. 2 und 3 des Schreibens wird ausgeführt, dass der Bebauungsplan
lediglich ein Plangebiet umfasst, das nur 3 der kontaminierten Grundstücke
umfasst. Die westlich gelegenen Grundstücke, die zum Teil erheblich belastet
sind, werden von dem Plangebiet nicht umfasst. Ein Bebauungsplan, mit dem eine
vorhandene und auch im Umfang der Stadt bekannte Bodenbelastung bewältigt
werden soll, hat bei einer Bodenbelastung mit einer flächenmäßigen Ausdehnung,
wie sie in dem betroffenen Bereich vorzufinden ist, den gesamten belasteten
Bereich zu erfassen.
Im Rahmen der Detailuntersuchungen 2002
(Altenbockum & Partner) sowie der Untersuchungen in dem Beweisverfahren
(ahu AG) 2004 wurden auf den unmittelbar angrenzenden, zu Wohnzwecken genutzten
Nachbargrundstücken Untersuchungen durchgeführt. Diese hatten zum Ziel, die
räumliche Ausdehnung des Schadens zu ermitteln und insbesondere auch eine
Gefährdungsabschätzung im Hinblick auf die dem Altstandort/der Altlast
benachbarten Grundstücke herbeizuführen.
Zusammenfassend ergeben die Untersuchungen
folgendes Belastungsbild:
Die Belastung des in geringen Mengen
vorhandenen Grund- bzw. Schichtenwassers nimmt vom Grundstück Soerser Weg 63/65
zu den westlich gelegenen Nachbargrundstücken zwar deutlich ab, das
Belastungsniveau ist allerdings auch auf den Nachbargrundstücken Soerser Winkel
27 und 30 als hoch einzustufen. Auf dem Grundstück Soerser Winkel 27a wurde
keine Grundwasserbelastung mehr festgestellt.
Bodenluft:
Ebenfalls wurden LHKW und BTEX Belastungen
in der Bodenluft ermittelt. Die Belastungen in der Bodenluft auf den
Grundstücken Soerser Winkel 27 und 30 liegen zwischen Werten nicht nachweisbar
und 786 mg/m³; Diese Werte liegen aber deutlich unter den Bodenluftbelastungen
(1.768-4.636 mg/m³ LHKW) auf dem Grundstück Soerser Weg 67.
Boden:
In den oberflächennahen Bodenproben wurden
keine Schadstoffe nachgewiesen.
Im Rahmen des Beweisverfahrens wurden auf
den Nachbargrundstücken (Soerser Winkel 27, 27a und Soerser Weg 67) aus den
Bodenpartien der gesättigten Bodenzone (Tiefe 1,8-5,7 m ) 21 Bodenproben
entnommen und auf LHKW und BTEX untersucht. Es liegt nur eine geringfügige
Belastung mit LHKW und BTEX vor, eine Ausnahme stellt die Bodenprobe aus der
Bohrung B6 (4,0-5,0 m Tiefe) dar, die direkt an der Grundstücksgrenze Soerser
Winkel 27/ Soerser Weg 65 liegt. Diese Probe überschreitet den Z2-Wert der
LAGA.
In dem Beweisverfahren erfolgte eine
Beurteilung der Schadstoffe gemäß der LAGA-Richtlinie. Die Z-Werte der LAGA
regeln die Anforderungen an die Verwertung/Beseitigung von Reststoffen und Abfällen
und eignen sich nicht zur Altlastenbewertung. Überschreitungen von Z-Werten
können nicht als Kriterium zur Bewertung einer Altlast oder schädlichen
Bodenveränderung herangezogen werden.
Bewertung:
Für die
Nachbargrundstücke liegen keinerlei Gefährdungen für die Schutzgüter Mensch und
Pflanze und keine Nutzungseinschränkungen vor. Sanierungsmaßnahmen (Total- als
auch Teilsanierung) bezogen auf die Grundwasserverunreinigungen und
Bodenbelastungen in größeren Tiefen
sind auf den Nachbargrundstücken als unverhältnismäßig einzustufen.
Diese Aussagen wurden durch das Beweisverfahren bestätigt.
Bei der Erstellung des
Bebauungsplanes wurden im Rahmen der Abwägung auch die westlich gelegenen
Grundstücke miteinbezogen, da diese Grundstücke mit untersucht und bewertet
wurden. Durch die vorhandenen Gutachten kann eindeutig belegt werden, dass
weder eine Gesundheitsgefährdung von den Grundstücken ausgeht, noch eine Nutzungseinschränkung für die
Grundstücke Soerser Winkel gegeben ist. Diese Erkenntnisse sind für die
Aufstellung eines Bebauungsplanes und eine fehlerfreie Abwägung ausreichend;
sowohl das Erfordernis der Aufnahme der Grundstücke in das Plangebiet als auch
das Erfordernis der Kennzeichnung ist somit nicht gegeben.
Auf den Seiten 3 und 4 des Schreibens wird
unter III.2 (siehe Anlage) aufgeführt, dass eine Inkraftsetzung des
Bebauungsplanes vor Behandlung der Bodenbelastung zulässig ist, wenn z.B. durch
den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages sichergestellt ist, dass
von der Bodenbelastung keine Gefährdung für die vorgesehenen Nutzungen ausgehen
kann. Dieses
Erfordernis ist jedoch mit dem öffentlich-rechtlichen Sanierungsvertrag nicht
erfüllt, da im Falle eines Scheiterns der Veräußerung des zu sanierenden
Grundstückes die Eigentümerin von dem Vertrag zurücktreten kann.
Eine Sanierung des Grundstückes Soerser
Weg 63/65 ist zwingend notwendig, da aufgrund der vorliegenden
Untersuchungsergebnisse das Grundstück Soerser Weg 63/65 als Altlastenfläche im
Sinne des § 2 Abs. 5 Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) einzustufen ist.
Die Eigentümerin des
Grundstückes Soerser Weg 63/65 ist gemäß § 4 Abs. 3 BBodSchG verpflichtet, die
auf Ihrem Grundstück liegende Altlastenfläche sowie die hierdurch verursachten
Gewässerverunreinigungen zu sanieren, so dass dauerhaft keine Gefahren,
erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die
Allgemeinheit entstehen.
Falls die weitestgehende Sanierung in Form
einer Dekontamination im Zuge des öffentl.-rechtlichen Vertrages nicht zustande
kommen sollte, müsste und würde die Stadt auf die ihr ordnungsbehördlich zu
Gebote stehenden Möglichkeiten zurückgreifen und die Sanierung anordnen.
Für die Verwirklichung der Nutzung wären
dann Vorkehrungen und Maßnahmen erforderlich, deren Konkretisierung in
nachfolgende bodenschutzrechtliche oder bauaufsichtliche Verfahren verlagert
würde. Von besonderer Bedeutung ist dabei, dass die Bodenbelastung nicht
generell der dargestellten Nutzung entgegensteht, d.h. Sanierungsmaßnahmen
technisch und wirtschaftlich möglich sind. Dies ist vorliegend der Fall. Somit
lässt es das Gebot der Konfliktbewältigung zu, die letztlich bestehende
Restunsicherheit bei Rücktritt vom öffentlich-rechtlichen Vertrag einem
nachfolgenden bodenschutzrechtlichen oder bauaufsichtlichen Verfahren zu
überlassen und gleichzeitig das planungsrechtliche Verfahren fortzusetzen bzw.
den Bebauungsplan umzusetzen. Eine Kennzeichnung ist für diesen Fall
ausreichend.
Zudem führt man aus, dass auch im Falle
eines Rücktritts vom Vertrag das Grundstück Soerser Weg 67 überplant sei und
bebaut werden könnte. Durch die Kontamination des Nachbargrundstücks (Soerser
Weg 63-65) seien jedoch die Anforderungen an gesunde Wohn- und
Arbeitsverhältnisse nicht gewahrt.
Bezüglich der Bebauung des Grundstücks
Soerser Weg 67 geht man von der falschen Annahme aus, dass im Falle eines
Rücktritts vom Vertrag keine Sanierungsverpflichtung der
Grundstückseigentümerin besteht und insofern keine Sanierung erfolgen würde.
Wie vorab ausgeführt, würde die Stadt im
Falle eines Rücktritts auf die ihr ordnungsbehördlich zu Gebote stehenden
Möglichkeiten zurückgreifen und die Sanierung anordnen. Offen bleibt lediglich,
ob im Falle einer ordnungsbehördlichen Anordnung die Sanierung in Form einer Dekontamination
oder ggf. nur eine Sicherungsmaßnahme durchsetzbar wäre. Für die Bebaubarkeit
des Grundstücks Soerser Weg 67 hätte dies jedoch keine Auswirkungen.
Unabhängig hiervon ist die Bebaubarkeit
des Grundstücks Soerser Weg 67 unter Beachtung der hierfür vorgesehen
Kennzeichnung ohne Rücksicht darauf gegeben, ob und in welcher Weise zuvor eine
Sanierung des Grundstücks Soerser Weg 63-65 erfolgt ist.
Da das Grundstück Soerser
Weg 67 im Bebauungsplan eine allgemeine Option für Anbaurechte oder die Festsetzung
eines Gebäudes erhält, wurde das Grundstück, wie auch das Grundstück Soerser
Weg 63-65, gekennzeichnet. Aufgabe einer Kennzeichnung im Rahmen der
Bauleitplanung ist es, für die nachfolgenden Verfahren (z.B.
Baugenehmigungsverfahren) auf mögliche Gefährdungen und die erforderliche
Berücksichtigung von Bodenbelastungen (dazu gehören auch Bodenluftbelastungen
und im vorliegenden Fall auch die Grundwasserbelastungen) hinzuweisen (Warn-
und Hinweisfunktion für künftige Eigentümer, Bauherren, Architekten,
Baubehörde etc.).
Die auf dem Grundstück Soerser Weg 67
vorhandenen Belastungen können im Falle einer Neubaumaßnahme dazu
führen, dass die Baumaßnahme unter Beteiligung der Bodenschutzbehörde durch
einen Sachverständigen überwacht werden muss und evtl. nur unter der Auflage
bautechnischer Vorsorgemaßnahmen (z.B. Gasdrainage) möglich sein wird, so dass
durch diese Maßnahmen gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewährt werden
können. Nähere Einzelheiten dazu würden im baurechtlichen Genehmigungsverfahren
festgelegt.
Die Belastungen stehen der dargestellten Nutzung auf dem Grundstück Soerser Weg 67 jedoch nicht generell entgegen.
Als Stellungnahme für die Festsetzung der
Firsthöhen verweist die Verwaltung hier auf die Beantwortung der Stellungnahme
von Frauke und Ralf Boese. Die Firsthöhe der Neubebauung auf dem angrenzenden
Grundstück Soerser Weg 65 kann entsprechend den Festsetzungen im Bebauungsplan
175,20m üNN erreichen.
Den Eigentümern des Grundstücks Soerser
Weg 67 steht es frei in ihrem
rückwärtigen Ruhebereich des Grundstücks eine Bebauung vorzunehmen oder
ihn weiterhin als Garten zu belassen.
Das Gebäude der Eheleute Bosten, Soerser
Weg 67 hat eine Firsthöhe von ca. 171,60m üNN und ist damit niedriger als die
vorgesehenen Festsetzungen entsprechend eines eingeschossigen Gebäudes mit
Dachausbau. Dennoch ist eine Einfügung der geplanten Bebauung in den
städtebaulichen Kontext durch die direkt angrenzenden Gebäude gegeben, deren
Firsthöhen die Planung überragen (siehe Anlage Firsthöhen).
Den Anregungen wird teilweise gefolgt.
3. Stellungnahme
von Renate und Thomas Esch, Soerser Winkel 35, 52070 Aachen mit Schreiben vom
25.02.2005
Herr
und Frau Esch weisen auf die fehlende Festsetzung der eingeschossigen Bauweise
für das hintere Baufenster hin. Die Festsetzung der Höhen im Bebauungsplan in m
ü.NN macht einen Vergleich mit dem im Planungsausschuss am 1.12.2004
beschlossenen Höhen nicht möglich.
Stellungnahme
der Verwaltung:
Die
Verwaltung verweist hier auf die Beantwortung der Stellungnahme von Frauke und
Ralf Boese
4. Stellungnahme
von Ingrid und Klemens Krings, Soerser Winkel 33, 52070 Aachen mit Schreiben vom
17.02.2005
Herr und Frau Krings
kritisieren die nicht gemäß dem Beschluss im Planungsausschuss am
1.12.2004 festgesetzte
eingeschossige Bauweise. Der Abstand zur (westlichen ?) Grundstücksgrenze soll
mindestens 5,00m betragen.
Stellungnahme
der Verwaltung:
Die Verwaltung verweist hier
auf die Beantwortung der Stellungnahme von Frauke und Ralf Boese. Der Abstand
zur westlichen Grundstücksgrenze beträgt mindestens 5.00m.
Den
Anregungen wird teilweise gefolgt.
5. Stellungnahme
von Dr. Ernst Scheid, Soerser Winkel 31, 52070 Aachen mit Schreiben vom
21.02.2005
Herr Dr. Scheid spricht sich aus folgenden
Gründen gegen den Bebauungsplan aus:
1. Es fehlt die
Festsetzung der eingeschossigen Bauweise
2. Die
Gebäudehöhe ist nicht eindeutig festgelegt
3. Die
Form der Festlegung der Traufhöhe bietet eine Möglichkeit, das Gebäude höher
als in der Sitzung des Planungsausschusses am 1.12.2004 beabsichtigt
auszuführen.
4. Die
Abstände zur westlichen Grundstücksgrenze werden als zu gering erachtet.
5. Die
vorgesehenen Maßnahmen zur Beseitigung der Altlasten im Erdreich sind
unzureichend.
Stellungnahme der Verwaltung
Die
Verwaltung verweist auf die Beantwortung der Stellungnahme von Frauke und Ralf
Boese für die Punkte 1-3
Zu
Punkt 4: Der Abstand zur westlichen Grundstücksgrenze beträgt 5,00 m. Dies ist
mehr als durch die Abstandsflächenregelung der Landesbauordnung, die gesundes
Wohnen und Arbeiten sicherstellt, erreicht würde.
Zu
Punkt 5:
Hauptziel der Sanierung ist die Beseitigung der Schadstoffquelle auf dem
Grundstück Soerser Weg 63 - 65. Im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen
Vertrages zwischen der Grundstückseigentümerin und der Stadt Aachen soll auf
einvernehmlichem Wege die sehr weitreichende Sanierung in Form der Dekontamination des Schadenszentrums kurzfristig
realisiert werden, insbesondere da dies langfristig auch positive Auswirkungen
auf die Nachbargrundstücke hat.
Eine Sanierung der Kontamination auf den Nachbargrundstücken ist ohne aufwändige Maßnahmen (Entfernung der Gebäude, Unterfangung überbauter Grundstücksanteile etc.) nicht möglich. Da hinsichtlich der Nutzungen keinerlei Gefährdungen oder Einschränkungen für die Nachbargrundstücke vorliegen, würden derartige aufwändige Maßnahmen nicht mehr dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen.
Den
Anregungen wird teilweise gefolgt.
6. Stellungnahme
von Ruth und Hayreddin Tigu, Soerser Winkel 29, 52070 Aachen mit Schreiben vom
21.02.2005
Die
Festsetzungen des Bebauungsplanes entsprechen nicht den privaten Abmachungen
zwischen Herrn und Frau Tigu und Frau Bühlbecker für ein Bauvorhaben.Die
festgesetzte Firsthöhe ist entgegen dem vereinbarten, eingeschossigen Bungalow
deutlich erhöht. Der Garten von Herrn und Frau Tigu ist durch die geplante
Bebauung einsehbar und verschattet. Die Luftverhältnisse in der Soers werden durch
die enge Bauweise noch schlechter.
Alle
verunreinigten, benachbarten Grundstücke sollen mit saniert werden.
Der
Abstand zur (westlichen) Grundstücksgrenze soll 8-9m betragen. Die Höhe einer
eingeschossigen Bebauung soll unbedingt eingehalten werden.
Stellungnahme
der Verwaltung:
Private
Abmachungen sind von den Festsetzungen in einem öffentlich-rechtlichen
Verfahren zu differenzieren. Sie können nur auf einer privaten Ebene geltend
gemacht werden.
Als Stellungnahme für die
Festsetzung der Firsthöhen verweist die Verwaltung hier auf die Beantwortung
der Stellungnahme von Frauke und Ralf Boese. Die Sanierung der benachbarten
Grundstücke und der Abstand zur westlichen Grundstücksgrenze wird in der
Stellungnahme der Verwaltung zu Punkt 4 und 5 der Stellungnahme von Herr Dr.
Scheid beantwortet.
Die
Soers gilt als Kaltluftsammelgebiet. Aufgrund der geringen Größe des
Plangebietes haben die dort vorgesehenen Baumaßnahmen keine entscheidenden
klimatologischen Auswirkungen.
Den
Anregungen wird teilweise gefolgt.
7. Stellungnahme
von Irmgard und Wolfgang Völker, Soerser Weg 61, 52070 Aachen mit Schreiben vom
15.02.2005
Herr und Frau Völker weisen
in ihrer Stellungnahme darauf hin, das eine Grenzbebauung einschließlich
Einfriedung und eine Grenzbepflanzung einschließlich Kübel und Pflanzen auf dem
Wintergartendach ohne ihre ausdrücklich Zustimmung nicht entfernt oder
verändert werden dürfen. Die ihrem Grundstück zugewandte Fassade darf keine
Fenster haben. Sie erklären ihren grundsätzlichen Widerspruch zu den
Festsetzungen des Bebauungsplanes.
Stellungnahme
der Verwaltung:
Der
Verfahrensbereich des Bebauungsplanes 865 -Soerser Weg- grenzt lediglich an das
Grundstück Soerser Weg 61 an. Bepflanzungen und Einfriedungen auf diesem
Grundstück werden durch das Bebauungsplanverfahren nicht berührt. Finden
Grabungsarbeiten auf dem angrenzenden Grundstück Soerser Weg 63 statt, so
gewährt eine Böschung einen Schutzstreifen.
Innerhalb
des Bebauungsplanverfahrens ist es nicht möglich eine fensterlose Fassade
festzusetzen.
Der
Eingabe kann nicht gefolgt werden.
Beteiligung der Träger öffentlicher
Belange gemäß § 4(2) BauGB
Zur
öffentlichen Auslegung wurden 2 Träger öffentlicher Belange beteiligt. Davon
hat ein Träger öffentlicher Belange eine Stellungnahme abgegeben, die eine
Empfehlung zur Planung beinhaltet und der Vorlage als Anlage beigefügt ist:
Bund
für Umwelt und Naturschutz
Der
Bund verweist auf sein Schreiben vom 23.April 2004.
Er
sieht es als dringend wünschenswert an, wenn die Architektur der Bebauung der
vorhandenen „grünen Ortslage“ entspräche, z.B. durch die Planung von Dachbegrünungen.
Er
empfiehlt Kellerroste mit einer geschlossenen Abdeckung vorzuschreiben, um
möglichen späteren Problemen mit Amphibien vorzubeugen.
Stellungnahme
der Verwaltung:
Zur
Empfehlung des BUND bezüglich der Anlage von Dachbegrünungen (Punkt 2) ist
anzumerken, dass die Ausführung von Dachbegrünungen grundsätzlich zu
befürworten ist. Jedoch kann bei vorliegendem Projekt wegen seiner gebauten Umgebung
und seiner geringen Größe, weder
aus ökologischen, noch aus planungsrelevanten Gründen eine Dachbegrünung
grundsätzlich eingefordert werden.
Die
Kritik der Architektur (Punkt 4) in einer "grünen Ortslage" ist von
Seiten der Unteren Landschafts Behörde nicht nachvollziehbar, da das Plangebiet
einerseits an einer stark befahrenen Straße liegt, andererseits an ein sehr
dicht bebautes Neubaugebiet angrenzt. Hier "natürliche
Lebensgrundlagen" schützen zu wollen ist insbesondere aufgrund der
Altlastenproblematik abwegig.
Es
ist richtig, dass es sich bei dem Bauumfeld um einen potentiellen
Amphibienlebensraum handelt (Punkt 5). Daher sind Maßnahmen zum
Amphibienschutz, so auch engmaschige Kellerroste, die verhindern, dass die
Tiere in die Kellerschächte stürzen, in diesem Bereich durchaus wünschenswert.
B) Bericht über das Ergebnis der
eingeschränkten Beteiligung
In der Sitzung der Bezirksvertretung
Aachen-Laurensberg am 20.04.2005 wurde die Festsetzung einer eingeschossigen
Bauweise in den Satzungsbeschluss mit aufgenommen. In der Sitzung des
Planungsausschusses am 21.05.2005 wurde die Verwaltung mit der Einleitung der
notwendigen Schritte für eine vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes
beauftragt. Die durch die vereinfachte Änderung notwendig gewordene
eingeschränkte Beteiligung gemäß § 4a Abs. 3 sah die Beteiligung von zwei
Bürgern vor, die jeweils eine Stellungnahme fristgerecht eingereicht haben.
Die
Stellungnahmen sind der Vorlage als Anlage beigefügt.
1.Stellungnahme von RA Dr. Martin Weber
für Herrn und Frau Bosten, Soerser Weg 67, 52070 Aachen mit Schreiben vom
27.05.2005
1.1
Mit der Festsetzung einer
Eingeschossigkeit unter Beibehaltung der Festsetzungen für Trauf- und
Firsthöhen könnte aufgrund der Abschüssigkeit der Grundstücke eine Bebauung
vorgenommen werden, bei der ein weit abgesenkter Baukörper mit einem
Vollgeschoss, einem darauf befindlichen Dachgeschoss und letztlich ein
Staffelgeschoss verfügt. Im Bebauungsplan sollte eine weitere Festsetzung
bezogen auf die Höhenlage des Vollgeschosses vorgenommen werden.
1.2
In dem Gutachten der ahu AG wurden die
Belastungen der Grundstücke Soerser Weg 67 sowie Soerser Winkel 27 dargestellt.
Danach wurde in dem letztgenannten Grundstück eine hohe Belastung mit Toluol
festgestellt, insbesondere bei der Bohrung 6. Eine so hohe Belastung mit
Toluol, dem auch eine krebserregende Wirkung zugeordnet wird, wurde auf dem
Grundstück Soerser Weg 67 nicht festgestellt. Vor diesem Hintergrund wird der
Einwand aufrecht erhalten, dass dem Entwurf des Plangebietes keine sachgerechte
Auswahl der Grundstücke zugrunde liegt.
Stellungnahme der Verwaltung
Zu 1.1
In den Bebauungsplan wird eine weitere
Festsetzung bezogen auf die Höhenlage der Oberkante der Rohdecke des 1. Vollgeschosses
vorgenommen. Diese orientiert sich mit der Festsetzung 166,70 üNN in etwa an
dem Mittel der Geländehöhe des hinteren Baufensters.
Damit wird ein Anheben des 1.
Vollgeschosses, welches ansonsten im Rahmen der Höhenfestsetzungen von Trauf-
und Firsthöhe zu einer hohen Ausnutzung weiterer Geschosse führen könnte,
verhindert.
Mit den weiteren Festsetzung I+D und den
weiteren schriftlichen Festsetzungen 2.3 und 4. kann ausschließlich das
Dachgeschoss zu einem weiteren Vollgeschoss ausgebaut werden, jedoch ohne die
befürchteten gestalterischen Folgen einer traufseitigen „Gaubenwand“ oder eines
über die komplette Traufseite ragenden Zwerchhauses.
Zu 1.2
Die Sachverhaltsdarstellung des
Rechtsanwaltes Weber bezüglich der Bodenbelastungen auf den Grundstücken
Soerser Winkel 27 und Soerser Weg 67 trifft zu.
Der von Herrn Weber angesprochene
belastete Bereich in der Bohrung bei B6 befindet sich allerdings in einer Tiefe
von 4,0-5,0 m, d.h. für dieses Grundstück (wie auch für alle anderen
betroffenen Nachbargrundstücke) ergibt sich keinerlei Gefährdung und
Nutzungseinschränkung. Sanierungsmaßnahmen (Total- als auch Teilsanierung) sind
für das Grundstück Soerser Winkel 27 (wie auch auf den Nachbargrundstücken) als
unverhältnismäßig einzustufen. Diese Aussagen wurden durch das Beweisverfahren
bestätigt.
Der Belastungsschwerpunkt B6 befindet sich direkt an der Grundstücksgrenze Soerser Winkel 27 / Soerser Weg 63/65. In diesem Grenzbereich sind unter Einhaltung der gesetzlich einzuhaltenden Abstandsflächen umfangreiche Baumaßnahmen in Form einer Wohnhauserweiterung nicht genehmigungsfähig; allenfalls wäre ein Garagen- oder Carport-Anbau möglich. Bei einer Einbindetiefe von max. 80 cm (Fundamenttiefe) eines Garagen- oder Carport-Anbaues ist davon auszugehen, dass bei Erdarbeiten kein Kontakt mit dem in 4-5 m Tiefe belasteten Boden stattfindet.
Bei der Erstellung des Bebauungsplanes
wurden im Rahmen der Abwägung die westlich gelegenen Grundstücke miteinbezogen.
Durch die vorhandenen Gutachten kann eindeutig belegt werden, dass weder eine
Gesundheitsgefährdung von den Grundstücken ausgeht, noch eine
Nutzungseinschränkung gegeben ist. Hinsichtlich der o.g. Baumöglichkeiten auf
dem Grundstück Soerser Winkel 27 ist auch nicht mit einer Gefährdung durch
schadstoffbelasteten Boden bei Erdarbeiten
zu rechnen.
Andere Gründe, die auf Grund eines
Bedarfes an städtebaulicher Entwicklung und Ordnung für eine Aufnahme dieser
Grundtücke in den Verfahrensbereich sprechen würden, sind nicht vorhanden.
Das Erfordernis der Aufnahme des
Grundstückes Soerser Winkel 27 in den Verfahrensbereich des Bebauungsplanes Nr.
865 Soerser Weg ist nach Auffassung der Verwaltung nicht gegeben.
2. Stellungnahme von RA Dr. Gerhold für
Frau Stracke-Bühlbecker, Soerser Weg 65, 52070 Aachen vom 25.05.2005
Eine Reduzierung des Maßes der baulichen
Nutzung ist städtebaulich durch nichts gerechtfertigt. Das Umfeld der
vorgesehenen Bebauung ist weitgehend durch zweigeschossige Bebauung mit
entsprechenden Fristhöhen geprägt. Die Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg und
der Planungsausschuss, sollte die Entscheidung für eine Festsetzung einer eingeschossigen
Bauweise aufgrund der Rücksichtnahme auf die Umgebung erforderlich sein, gingen
von falschen Voraussetzungen aus; die Festsetzung einer eingeschossigen
Bauweise sei abwägungsfehlerhaft.
Eine Notwendigkeit, die Anzahl der
Vollgeschosse festzusetzen, ergibt sich nicht aus Ziffer 2 des §16 Abs. 3
BauNVO, der Mindestvorgaben für Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung
macht.
Die städtebaulichen Belange werden durch
die Festsetzungen der Trauf- und Firsthöhe ausreichend gewahrt.
Stellungnahme der Verwaltung
Das bauliche Umfeld stellt sich heterogen
dar. Zum einen wird der Bebauungsplan in westlicher Richtung durch die
zweigeschossige Reihenhausbebauung Soerser Winkel begrenzt. Auch in südlicher
Richtung des Soerser Weges Richtung Innenstadt schließt sich eine
zweigeschossige Bebauung an. Zum anderen ist östlich des Plangebietes, auf der
anderen Seite des Soerser Weges die Bebauung des Bereiches Am Weberhof durch
eine zwei- sowie durch eine eingeschossige Bebauung (Nr. 70-76) im
Bungalow-Stil geprägt. Ebenso schließt sich in einer eingeschossigen
Bauweise(Nr. 69-73) auf der Straßenseite des Bebauungsplanes eine
eingeschossige Bauweise stadtauswärts, in Richtung Norden an.
Innerhalb des Bebauungsplanes sind die
Gebäude Soerser Weg 63 und 65 zweigeschossige Bauten, während sich die Bebauung
Soerser Weg 67 im Bungalow Stil
als besonders flach, in eingeschossiger Bauweise darstellt.
Die Festsetzung der First- und Traufhöhen
im hinteren, noch unbebauten Baufenster vermitteln zwischen dem hererogenen
Umfeld und sind von einer eingeschossigen Bebauung abgeleitet.
Durch die ergänzten Festsetzungen
(zeichnerische Festsetzungen I+D, schriftliche Festsetzungen 2.3,) wird eine
Nutzung des Dachgeschosses als Vollgeschoss ermöglicht. Die ergänzte
schriftliche Festsetzung 2.2 verhindert ein zu hoch liegenden Erdgeschoss als
1. Vollgeschoss. Mit der Aufnahme von Punkt 4.1 in die schriftlichen
Festsetzung werden zu großvolumige Dachaufbauten vermieden. Die Aufnahme dieser
differenzierten Festsetzungen sichern die städtebauliche Einfügung von neu zu
errichtenden Gebäuden in
größtmöglichem Umfang.
C) Zusammenfassung / Empfehlung zum
Satzungsbeschluss
Das Landgericht Aachen
hat die ahu AG mit einem Beweisverfahren (Beweisbeschluss vom 23.10.2003)
beauftragt. Die durchgeführten Untersuchungen der ahu AG bestätigen die
bisherigen Ergebnisse bezüglich der Belastungen im Grundwasser auf den
Nachbargrundstücken aus den bereits der Unteren Bodenschutzbehörde vorliegenden
Gutachten. Bezüglich potenzieller Bodenbelastungen im Bereich der
grundwassergesättigten Bodenzone war die Untere Bodenschutzbehörde in
Übereinstimmung mit dem Gutachterbüro Altenbockum & Partner bisher davon
ausgegangen, dass keine Bodenbelastungen vorliegen. Hier haben die
Untersuchungen der ahu AG aufgezeigt, dass geringfügige Gehalte an LHKW und
BTEX ermittelt wurden. Eine Ausnahme stellte eine auf dem Grundstück Soerser
Winkel 27 direkt an der Grundstücksgrenze zum Soerser Weg 63/65 in 4-5 m Tiefe gezogene Probe dar, die höher belastet war.
In ihrem Gutachten
bestätigt die ahu AG die bisherigen Aussagen der Unteren Bodenschutzbehörde,
dass hinsichtlich der Nutzung keinerlei Gefährdungen und Einschränkungen für
die Nachbargrundstücke vorliegen sowie Sanierungsmaßnahmen (Total- als
auch Teilsanierung) auf den Nachbargrundstücken als unverhältnismäßig
einzustufen sind.
Eine Gefährdung kann nach
Aussage der ahu AG nur dann auftreten, wenn Erdarbeiten vorgenommen werden, die
tiefer als 2 m in den Boden eingreifen. Hier ist mit einer Zunahme der
geruchlichen Belästigung bis zu einer Gefährdung der wohnlichen Nutzung zu
rechnen. Darüber hinaus treten bei einem direkten Eingriff in den
kontaminierten Boden (ab ca. 3-4 m) Mehrkosten durch die Entsorgung des Bodens
und durch Arbeits- und Umgebungsschutzmaßnahmen auf. Dieser Gesichtspunkt wurde
bereits durch die Untere Bodenschutzbehörde durch die Kennzeichnung der
entsprechenden Grundstücke berücksichtigt
Bei der weiteren Bearbeitung des Bebauungsplanes
hat sich herausgestellt, dass die Festsetzung der Firsthöhe des Baufensters
Soerser Weg 63 nicht die Höhe des dort vorhandenen Gebäudes mit einer Firsthöhe
von 176,91m üNN berücksichtigt und sichert. Deshalb schlägt die Verwaltung vor,
die Firsthöhe von 175,80m üNN in 177,00m üNN zu ändern. Die betroffene
Grundstückseigentümerin hat ihre Zustimmung zu der Änderung gegeben.
Aufgrund von Stellungnahmen der
Bürgerinnen und Bürger schlägt die Verwaltung vor, die schriftliche Festsetzung
(Punkt 2.2), die eine Ausnahmeregelung für eine Abweichung der festgesetzten
Gebäudehöhen um 0,5m vorsieht, entfallen zu lassen. Die Festsetzung der Höhen
im Bebauungsplan wurden innerhalb des Verfahrens problematisiert, so dass auf
eine Ausnahmeregelung hier verzichtet werden kann.
Zu einer verbesserten Sicherung der städtebaulichen Einfügung des Baukörpers in weitgehender Aufnahme der Anregungen der betroffenen Bürger wird folgende Änderung / Ergänzung des Bebauungsplanes vorgeschlagen:
1. Zur
Vermeidung eines zu hoch beginnenden Erdgeschosses (1. Vollgeschoss) wird die
nachfolgende textliche Festsetzung unter Nr. 2.2 aufgenommen:
„2.2: Die Höhenlage der Oberkante der Rohdecke des 1. Vollgeschosses darf 166,70 m über NN nicht überschreiten.“
2. Die Festsetzung „I + D“ wird in die zeichnerischen Festsetzungen des Bebauungsplanes aufgenommen.
„D“ wird in der Legende als „Vollgeschoss im Dachraum“ definiert. Ferner wird in der Planzeichnung bei der Festsetzung „I+D“ der Hinweis aufgenommen „siehe Nr. 2.3 der textlichen Festsetzungen“. Dort wird festgesetzt:
„2.3 : Das Dachgeschoss kann unter Ausnutzung der zulässigen Drempelhöhe ein Vollgeschoss werden.“
3. Zur
Vermeidung zu großvolumiger Dachaufbauten wird unter Punkt 4. Der textlichen
Festsetzungen die nachfolgende Festsetzung aufgenommen:
„4.: Die Gesamtlänge der Dachaufbauten darf an jeder Seite des Gebäudes nicht mehr als 2/3 der Firstlänge betragen.“
Da
diese Festsetzungen aus der Eingaben der betroffenen Bürger mit Ausnahme der
Eigentümerin Soerser Weg 63-65 abgeleitet werden, braucht diese neuerliche
Planänderung nur ihr zur Stellungnahme vorgelegt werden.
In der Sitzung der Bezirksvertretung
Aachen-Laurensberg und in der Sitzung des Planungsausschusses wird mündlich
darüber berichtet.
Durch die vorgeschlagenen Änderungen
werden die Grundzüge der Planung nicht berührt, so dass eine erneute Offenlage
gemäß §3 (2) entbehrlich war. Den von der Änderung betroffenen Bürger wurde
Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben.
Die Verwaltung schlägt nach Abwägung der
privaten und öffentlichen Belange vor, den Bebauungsplan entsprechend dem
Vorschlag der Verwaltung vereinfacht gem. §4a (3) BauGB in Verbindung mit §13
BauGB zu ändern.
Gleichzeitig empfiehlt die Verwaltung den so geänderten Bebauungsplan Nr. 865 -Soerser Weg- als Satzung zu beschließen.
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