Entscheidungsvorlage - FB 32/0001/WP17

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Für den Rat der Stadt Aachen (Sitzung am 22.10.2014)

Der Rat der Stadt nimmt von der Absicht zum Erlass der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen Kenntnis und überweist die Vorlage zur Beratung an die Bezirksvertretungen und an den Hauptausschuss.

 

Für die Bezirksvertretungen:

Die Bezirksvertretung (Name der jeweiligen Bezirksvertretung) nimmt den beiliegenden Entwurf der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen zustimmend zur Kenntnis und empfiehlt dem Hauptausschuss, dem Rat der Stadt den Beschluss des beiliegenden Entwurfs als Ordnungsbehördliche Verordnung zu empfehlen.

 

Für den Hauptausschuss:

Auf Vorschlag der Verwaltung und Empfehlung der Bezirksvertretungen empfiehlt der Hauptausschuss dem Rat der Stadt, den beiliegenden Entwurf der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen als Ordnungsbehördliche Verordnung zu beschließen.

 

Für den Rat der Stadt Aachen (Sitzung am 10.12.2014):

Auf Vorschlag der Verwaltung und Empfehlung des Hauptausschusses beschließt der Rat der Stadt den beiliegenden Entwurf der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen als Ordnungsbehördliche Verordnung.

 

 

 

 

Philipp

Oberbürgermeister

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

 

Mit beiliegenden Schreiben vom 08.07. und 10.09.2014 beantragte der Märkte und Aktionskreis City e.V. (MAC) verkaufsoffene Sonntage für das Jahr 2015 – insgesamt 19 Termine, verteilt auf 11 Tage und 7 Stadtbezirke bzw.-teile.

 

Die Sonntagsöffnung der Ladengeschäfte ist nach § 6 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG) für höchstens fünf Stunden möglich.

Von der Freigabe sind drei Adventssonntage, die Weihnachtstage, der Ostersonntag, der Pfingstsonntag sowie die stillen Feiertage im Sinne des Feiertagsgesetzes NRW ausgenommen (§ 6 Abs. 4 LÖG).

 

Aufgrund der Änderung des LÖG vom 30.04.2013 sind vor Erlass der jeweiligen Ordnungsbehördlichen Verordnung die Gewerkschaften (hier ver.di), der Einzelhandelsverband, die Kirchengemeinden, die Industrie- und Handelskammer sowie die Handwerkskammer mit der Bitte um Stellungnahme anzuschreiben. Dieses ist mit Schreiben vom 16.09.2014 erfolgt. Die Stellungnahmen der Handwerkskammer Aachen, des Kirchenkreises Aachen und des Einzelhandelsverbandes liegen bereits vor und sind als Anlage beigefügt. Die übrigen Stellungnahmen werden zu den jeweiligen Sitzungen nachgereicht.

 

Der Verordnungsentwurf ist vertretbar; in keinem Stadtbezirk bzw. -teil wird die gesetzliche Vorgabe von höchstens vier verkaufsoffenen Sonntagen sowie die mögliche Öffnungszeit von fünf Stunden überschritten. In fünf von sieben Stadtbezirken bzw. -teilen wird die gesetzlich gegebene Höchstzahl an verkaufsoffenen Sonntagen nicht erreicht. Die im LÖG vorgegebene stadtweite Begrenzung auf insgesamt elf Sonntage wird nicht überschritten. Ladenöffnungszeiten werden für keinen der nach § 6 Abs. 4 LÖG ausgenommenen Feiertage beantragt.

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

keine

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Anlagen

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