Kenntnisnahme - FB 32/0005/WP17

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

 

Für den Rat der Stadt Aachen (Sitzung am 21.10.2015)

 

Der Rat der Stadt nimmt von der Absicht zum Erlass der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen Kenntnis und überweist die Vorlage zur Beratung an die Bezirksvertretungen und an den Hauptausschuss.

 

Für die Bezirksvertretungen:

 

Die Bezirksvertretung (Name der jeweiligen Bezirksvertretung) nimmt den beiliegenden Entwurf der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen zustimmend zur Kenntnis und empfiehlt dem Hauptausschuss, dem Rat der Stadt den Beschluss des beiliegenden Entwurfs als Ordnungsbehördliche Verordnung zu empfehlen.

 

Für den Hauptausschuss:

 

Auf Vorschlag der Verwaltung und Empfehlung der Bezirksvertretungen empfiehlt der Hauptausschuss dem Rat der Stadt, den beiliegenden Entwurf der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen als Ordnungsbehördliche Verordnung zu beschließen.


Für den Rat der Stadt Aachen (Sitzung am 09.12.2015):

 

Auf Vorschlag der Verwaltung und nach Beratung und Empfehlung der Bezirksvertretungen und des Hauptausschusses, beschließt der Rat der Stadt den beiliegenden Entwurf der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen als Ordnungsbehördliche Verordnung.

 

 

 

 

Reduzieren

Erläuterungen

Erläuterungen:

 

 

Mit beiliegendem Schreiben vom 11.08.2015 beantragte der Märkte und Aktionskreis City e.V. (MAC) verkaufsoffene Sonntage für das Jahr 2016 – insgesamt 18 Termine, verteilt auf 11 Tage und 6 Stadtbezirke bzw.-teile. Mit ebenfalls beiliegendem Schreiben vom 02.10.2015 beantragte der Märkte und Aktionskreis City e.V. die Verschiebung zweier dieser Termine und zwar für Aachen-Innenstadt vom 02.10. auf den 16.10.2016 und für Aachen-Brand vom 05.06. auf den 12.06.2016. 

 

Die Sonntagsöffnung der Ladengeschäfte ist nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG) für höchstens fünf Stunden möglich.

Da sich die Freigabe der Sonn- und Feiertage nach § 6 Abs. 1 LÖG auf bestimmte Bezirke bzw. Ortsteile beschränkt, dürfen insgesamt 11 Sonn- und Feiertage je Kalenderjahr freigegeben werden. Dabei darf aber nur ein Adventssonntag je Bezirk bzw. Ortsteil, insgesamt jedoch nicht mehr als zwei Adventssonntage je Gemeinde, freigegeben werden (§ 6 Abs. 4 LÖG). 

Von der Freigabe sind neben den vor beschriebenen zwei Adventssonntagen, die Weihnachtstage, der Ostersonntag, der Pfingstsonntag, die stillen Feiertage im Sinne des Feiertagsgesetzes NRW ausgenommen sowie der 1. Mai, der 03. Oktober und der 24. Dezember, sofern diese Tage auf einen Sonntag fallen (§ 6 Abs. 5 LÖG).

 

Die gemäß § 6 Abs. 4 S.7 LÖG vor Erlass der Ordnungsbehördlichen Verordnung erforderliche Anhörung der Gewerkschaften (DBG und ver.di), des Einzelhandelsverbandes, der Kirchen-gemeinden, der Industrie- und Handelskammer sowie der Handwerkskammer ist hinsichtlich des Antrages des MAC vom 11.08.2015 mit Schreiben vom 26.08.2015 erfolgt. Diese Stellungnahmen sind beigefügt. Hinsichtlich der mit Schreiben des MAC vom 02.10.2015 beantragten Verschiebung der beiden Termine für Aachen-Innenstadt und Aachen-Brand wurden die v.g. Stellen mit Schreiben vom 07.10.2015 informiert. Sofern hierzu gesonderte Stellungnahmen eingehen sollten, werden diese nachgereicht.

 

Trotz der von den Kirchengemeinden sowie den Gewerkschaften vorgetragenen generellen Bedenken hinsichtlich der verkaufsoffenen Sonntage ist der Verordnungsentwurf vertretbar. Die Anlässe bzgl. der freizugebenden Sonntage sind im Hinblick auf die Vorjahre nahezu identisch; in keinem Stadtbezirk bzw. -teil wird die gesetzliche Vorgabe von höchstens vier verkaufsoffenen Sonntagen sowie die mögliche Öffnungszeit von fünf Stunden überschritten. In zwei von acht Stadtbezirken bzw. -teilen werden keine Sonntage freigegeben, in vier weiteren Stadtbezirken bzw. –teilen wird die gesetzlich gegebene Höchstzahl von verkaufsoffenen Sonntagen nicht erreicht. Die im LÖG vorgegebene stadtweite Begrenzung auf insgesamt elf Sonntage wird nicht überschritten. Ladenöffnungszeiten werden für keinen der nach § 6 Abs. 5 LÖG ausgenommenen Feiertage beantragt. Auch durch die Verschiebung der beiden Termine werden die gesetzlichen Rahmenbedingungen weiter eingehalten.

 

 

Reduzieren

Auswirkungen

finanzielle Auswirkungen

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebe­ner Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebe­ner Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff.

Folgekos-ten (alt)

Folgekos-ten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

Loading...