Entscheidungsvorlage - FB 61/0412/WP17
Grunddaten
- Betreff:
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Gestaltungssatzung - Rombachstraße/Vennbahnweg -hier: Satzungsbeschluss
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 61 - Fachbereich Stadtentwicklung und Stadtplanung
- Verfasst von:
- Dez. III / FB 61/200
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Gestoppt
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Bezirksvertretung Aachen-Brand
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Anhörung/Empfehlung
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20.04.2016
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Erledigt
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Planungsausschuss
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Anhörung/Empfehlung
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21.04.2016
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Erledigt
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Rat der Stadt Aachen
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Entscheidung
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11.05.2016
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung Aachen-Brand nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.
Sie empfiehlt dem Rat, aufgrund § 86 Abs. 1 und Abs. 2, Nr. 1 in Verbindung mit § 65 Abs. 1, Nr. 33 bis 36 der Bauordnung NRW in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen die als Anlage beigefügte Gestaltungssatzung – Rombachstraße / Vennbahnweg – zu beschließen. Die Anlage ist Bestandteil des Beschlusses.
Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.
Er empfiehlt dem Rat, aufgrund § 86 Abs. 1 und Abs. 2, Nr. 1 in Verbindung mit § 65 Abs. 1, Nr. 33 bis 36 der Bauordnung NRW in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen die als Anlage beigefügte Gestaltungssatzung – Rombachstraße / Vennbahnweg – zu beschließen. Die Anlage ist Bestandteil des Beschlusses.
Der Rat beschließt aufgrund § 86 Abs. 1 und Abs. 2, Nr. 1 in Verbindung mit § 65 Abs. 1, Nr. 33 bis 36 der Bauordnung NRW in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen die als Anlage beigefügte Gestaltungssatzung – Rombachstraße / Vennbahnweg – zu beschließen. Die Anlage ist Bestandteil des Beschlusses.
Erläuterungen
Erläuterungen:
Die Stadt Aachen ist bestrebt, die Gestaltungsqualität der Neubaugebiete zu erhöhen. Durch entsprechende Festsetzungen in den Bebauungsplänen, Gestaltungssatzungen und bei der Vergabe städtischer Grundstücke soll ein Rahmen vorgegeben werden, der die Grundzüge der Gestaltung individuell in den betreffenden Baugebieten regelt.
Ergänzend zum Bebauungsplan Nr. 943 –Rombachstraße/Vennbahnweg- soll eine Gestaltungssatzung erlassen werden, die über die Festsetzungen des Bebauungsplans hinaus Mindestgestaltungsanforderungen für das Neubaugebiet definiert. Der Geltungsbereich der Satzung bezieht sich ausschließlich auf die Flächen, die neu bebaut werden sollen. Die Bestandsbebauung wird von den Regelungen ausgenommen, da hier kein Regelungsbedarf besteht bzw. eine Anwendung auf Bestandsgebäude nicht sinnvoll ist.
Für den Bereich des geplanten Wohngebietes wurden in der Gestaltungssatzung weitere Regelungen formuliert, die dafür Sorge tragen sollen, dass ein angemessener Grad an Einheitlichkeit und Gestaltungsqualität bei der Formung der Gebäude sowie deren Außenanlagen entsteht. Durch die Gestaltungssatzung werden die Festsetzungen des Bebauungsplans konkretisiert und bieten den Grundstücksinteressenten von Anfang an einen Rahmen möglicher Entwicklungsmöglichkeiten und sichern eine Grundqualität auch auf den benachbarten Grundstücken. Die Satzung beschränkt sich auf Vorgaben zur Farbe der Dacheindeckung, der Gestaltung der Außenanlagen, insbesondere hinsichtlich der Einfriedungen zum öffentlichen Raum und den Umgang mit der Müllunterbringung. Doppelhäuser und Hausgruppen sind in besonderem Maße gestalterisch voneinander abhängig, weswegen in diesen Fällen Abstimmungen von den Bauherren gefordert werden.
Auf weitergehende Regelungen soll zugunsten ausreichend großer Spielräume für eine individuelle Gestaltung verzichtet werden.
zu § 4 Doppelhäuser und Hausgruppen
Die Festsetzungen des Bebauungsplans sind grundsätzlich ausreichend, um die Kubatur der Gebäude hinsichtlich einer städtebaulichen Einheit zu bestimmen. Bilden mehrere Einzelbauten jedoch eine Einheit, ist eine weiterreichende Bestimmung der Gestaltung angebracht. Durch die weitergehenden Regelungen der Gestaltungssatzung sollen die individuellen Bauvorhaben zu einem gemeinsamen Erscheinungsbild verschmelzen und zu einer Gesamtqualität des gesamten Baugebietes beitragen.
zu § 5 Dacheindeckung
Die Farbe der Dacheindeckungen im Umfeld des Baugebietes ist nicht homogen. Besonders in der Heussstraße sind einige rote Dacheindeckungen vorhanden. Die überwiegende Mehrheit der Dachoberflächen ist jedoch anthrazitfarben bis hin zu verschiedenen Grautönungen. Dieses Farbspektrum bildet den Maßstab für die Dächer der neu zu errichtenden Gebäude. Insbesondere hochglänzende Materialien oder Oberflächen sind wegen der Spiegel- und Blendwirkung ausgeschlossen. Der Bebauungsplan begrenzt die zulässige Dachneigung auf 0-25° und definiert Pult- und Flachdächer. Diese Dächer sind besonders für eine Dachbegrünung geeignet. Aufgrund der klimatischen und ökologischen Vorteile werden Dachbegrünungen begrüßt und sind grundsätzlich als Ausnahme von den Farbfestlegungen zulässig. Flachdächer und sehr flach geneigte Dächer sind von der farblichen Vorgabe ausgeschlossen, da die Dachfarbe -bei derart geringen Dachneigungen- für den Betrachter aufgrund des kaum geneigten Geländes nicht mehr wahrnehmbar ist.
zu § 6 Dachgauben, Dacheinschnitte und Zwerchgiebel
Die Begrenzung der Dachaufbauten dient einer grundsätzlichen Qualitätssicherung der Gebäude. Die Dachaufbauten und -einschnitte sollen ein maximales Maß nicht überschreiten, um eine Unterordnung der Bauteile in der Dachfläche sicherzustellen und eine stimmige Proportionierung zu erreichen.
zu § 7 Geländemodellierungen
Das Plangebiet ist topographisch kaum bewegt, so dass Grundstücksanschüttungen in einem größeren Maßstab nicht zu erwarten sind. Durch die Definition der Stützmauerhöhen wird gesichert, dass sich für die hangseitigen Unterlieger eine optisch verträgliche Lösung darstellt. Gleiches gilt für Aufschüttungen oder Abgrabungen der Vorgärten zu den öffentlichen Verkehrsflächen. Hier wird ein möglichst einheitliches, gleichmäßiges Höhenniveau, nach Möglichkeit dem Verlauf der natürlichen Topographie folgend, angestrebt.
zu § 8 Nebenanlagen, Garagen, Gemeinschaftsgaragen und überdachte Stellplätze
Nebenanlagen aller Art haben einen erheblichen Anteil an der Raumwirkung einer Wohnsiedlung. Durch eine Anpassung der Gestaltung an das Wohngebäude wird eine Einheitlichkeit erreicht, die zu Beruhigung der Gesamtgestaltung führt.
zu § 9 Haus- und Vorgärten
Aus gestalterischen Gründen sollen die Vorgärten als solche angelegt und dauerhaft erhalten werden. Die Sicherung der Vorgärten als gärtnerisch gestaltete Flächen ist mit einem weitgehenden Versiegelungsverbot verbunden. Damit soll verhindert werden, dass sich in der Siedlung sukzessive eine Versiegelung und eine Nutzung für Stellplätze einstellt.
Die Einfriedungen der Grundstücke entfalten eine räumlich gestalterische Wirkung und sollen einheitlich geregelt werden. Die Palette der im Handel angebotenen Zaunelemente ist immens gewachsen. Die Vielfalt an Materialien und Farben behindert ein einheitliches und harmonisches Gesamtbild und soll aus diesen Gründen begrenzt werden.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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164,8 kB
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2
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(wie Dokument)
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538 kB
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3
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(wie Dokument)
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557,1 kB
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