Entscheidungsvorlage - FB 20/0181/WP17

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:
Der Finanzausschuss nimmt den Sachstand zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat, den vorgelegten Anpassungen des Betriebsführungsvertrages Abwasserbeseitigung zuzustimmen. Die Verwaltung soll hierzu beauftragt werden, die Ergänzungsvereinbarung zum Betriebsführungsvertrag Abwasserbeseitigung  (betreffend Mengenmehrung, erweiterte Leistungen u.a.) sowie die Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung mit der STAWAG bis zum Jahresende 2018 abzuschließen.

 

Der Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz nimmt den Sachstand zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat, den vorgelegten Anpassungen des Betriebsführungsvertrages Abwasserbeseitigung zuzustimmen. Die Verwaltung soll hierzu beauftragt werden, die Ergänzungsvereinbarung zum Betriebsführungsvertrag Abwasserbeseitigung (betreffend Mengenmehrung, erweiterte Leistungen u.a.) sowie die Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung mit der STAWAG bis zum Jahresende 2018 abzuschließen.

 

Der Rat nimmt den Sachstand zur Kenntnis und stimmt den vorgelegten Anpassungen des Betriebsführungsvertrages Abwasserbeseitigung zu. Er beauftragt die Verwaltung, die Ergänzungsvereinbarung zum Betriebsführungsvertrag Abwasserbeseitigung (betreffend Mengenmehrung, erweiterte Leistungen u.a.) sowie die Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung mit der STAWAG bis zum Jahresende 2018 abzuschließen.

 

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Im erweiterten Rahmen des Controlling im Kanalnetzbetrieb (vergleiche hierzu: Vorlage Nr. Dez II/0025/WP17 für den Finanzausschuss am 18.09.2018 zu den wirtschaftlichen Ergebnissen) erfolgte auch eine Überprüfung der vertraglichen Grundlagen der übertragenen Betriebsführung. Hierbei wurde festgestellt, dass Erfahrungen aus der praktischen Durchführung des Vertrages sowie zwischenzeitlich eingetretene  tatsächliche und / oder rechtliche Änderungen eine Anpassung der bisherigen Regelungen erfordern.

 

In enger Abstimmung zwischen der STAWAG und der städtischen Fachverwaltung – sowie partiellem Einbezug externer Expertise – wurden vertragliche Anpassungen in folgenden Bereichen entwickelt, die nunmehr zum Beschluss empfohlen werden:

 

  • Leistungsverzeichnis als Anlage 2 des Betriebsführungsvertrages vom 15.12.2015, aus dem sich der Umfang der von der STAWAG zu erbringenden Leistungen ergibt

 

  • Betriebsführungsentgelt  nach § 10 des Betriebsführungsvertrages hinsichtlich der Regelungen zu Mengenmehrungen und zusätzlichen, gebührenfinanzierten Leistungen der STAWAG

 

  • Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach den Vorgaben des Betriebsführungsvertrages zur Sicherstellung des Datenschutzes

 

 

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die beiliegenden Anlagen 1 und 2 verwiesen:

 

Anlage 1Ergänzungsvereinbarung zum Betriebsführungsvertrag Abwasserbeseitigung (betreffend Mengenmehrung, erweiterte Leistungen u.a.) mit den dort zugehörenden Anlagen 2  (Neufassung Leistungsverzeichnis),10.4, 10.8, 10.9 und 10.10

 

Anlage 2 Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung

 

 

Ergänzend hierzu wie folgt:

 

Mit der Neufassung des Leistungsverzeichnisses wird den praktischen Erkenntnissen aus der bisherigen Betriebsführung sowie veränderten rechtlichen / tatsächlichen Anforderungen mit Auswirkungen auf den Leistungsumfang der STAWAG Rechnung getragen. Hervorzuheben ist hierbei, dass sich mit den Änderungen keine Verminderung des bisherigen Leistungsumfangs der STAWAG verbindet. In den §§ 2, 4, 5 und 6 sind dagegen Leistungen (ausdrücklich) aufgeführt, die ab 2019 neu in das Leistungsverzeichnis aufgenommen werden. Diese Leistungen wurden teilweise bereits in der Vergangenheit auf Grundlage außervertraglicher Regelungen von der STAWAG erbracht und werden jetzt unmittelbar im Betriebsführungsvertrag (Leistungsverzeichnis) geregelt. Hinzuweisen ist schließlich auf die Neufassung des § 5 des Leistungsverzeichnisses. Dort werden jetzt alle Leistungen der STAWAG aufgeführt, die nicht über Gebühren finanziert - sondern gesondert abgerechnet werden.

 

Mit den Neuregelungen zum Betriebsführungsentgelt nach § 10 Betriebsführungsvertrag werden erforderliche Anpassungen aufgrund von Mengenänderungen im übertragenen Leistungsvolumen sowie für zusätzlich in das Leistungsverzeichnis aufgenommene Positionen – unter Berücksichtigung des Preisrechts – vereinbart. Die konkrete Ausgestaltung im Einzelnen ist den Anlagen 10.4, 10.8, 10.9 und 10.10 zu entnehmen und wurde hinsichtlich der preisrechtlichen Aspekte (Festpreis, Richtpreis, Erstattungspreis) unter Zuziehung externer Beratung entwickelt. Auch hier ist darauf hinzuweisen, dass einige Aufgabenzuwächse bereits in der Vergangenheit angefallen sind, dann aber teilweise einzeln abgerechnet wurden und erst ab 2019 nach dargestellter Systematik in das Betriebsführungsentgelt integriert werden. Die sich aus den Positionen der Anlagen 10.4, 10.8, 10.9 und 10.10 ergebenden Beträge sind über das Betriebsführungsentgelt 2019 bereits in die Gebühren des separat zum Beschluss vorliegenden 21. Nachtrag zur Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Aachen eingerechnet. Dieser Nachtrag wurde im Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz bereits am 13.11.2018 beraten. Mit den jetzt vorgelegten Anpassungen des

Betriebsführungsvertrages sind ergänzend die zugehörenden vertraglichen Grundlagen zu beschließen.

 

Mit der Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung schließen die Beteiligten eine aktualisierte

Datenschutzvereinbarung nach den Vorgaben des Betriebsführungsvertrages (§ 13). Die vorgenannte

Vereinbarung erfolgt unter Berücksichtigung der Datenschutz-Grundverordnung, die am  25.05.2018 in Kraft getreten ist. Aufgrund dieser Neuregelung ergeben sich für die bisherige Praxis der Betriebsführung keine Änderungen.


 

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