Entscheidungsvorlage - A 32/0001/WP15
Grunddaten
- Betreff:
-
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderen Anlässen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 32 - Fachbereich Sicherheit und Ordnung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Finanzausschuss
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06.04.2005
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Erledigt
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Betriebsausschuss Kultur
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06.04.2005
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Erledigt
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Planungsausschuss
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06.04.2005
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Erledigt
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Personal- und Verwaltungsausschuss
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06.04.2005
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Anhörung/Empfehlung
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06.04.2005
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Erledigt
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Rat der Stadt Aachen
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Entscheidung
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13.04.2005
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
für den Hauptausschuss:
Auf Vorschlag der Verwaltung empfiehlt der
Hauptausschuss dem Rat der Stadt, den beiliegenden Entwurf der
Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus
besonderen Anlässen als Ordnungsbehördliche Verordnung zu beschließen.
für den Rat:
Auf Vorschlag der Verwaltung und
Empfehlung des Hauptausschusses beschließt der Rat der Stadt den beiliegenden
Entwurf der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von
Verkaufsstellen aus besonderen Anlässen als Ordnungsbehördliche Verordnung.
Erläuterungen
Erläuterungen:
Ordnungsbehördliche
Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderen Anlässen
Mit
Schreiben vom 18.01.2005 beantragt der Märkte‑ und Aktionskreis City e.V. aus
verschiedenen Anlässen verkaufsoffene Sonntage.
Gem. §
14 Abs. 1 des Ladenschlussgesetzes dürfen abweichend von den Vorschriften des §
3 Abs. 1 Nr. 1 des Ladenschlussgesetzes Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten,
Messen und ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens vier Sonn‑ und
Feiertagen geöffnet sein. In den Stadtbezirken, in denen eine Sonntagsöffnung
als Kur‑ und Erholungsort gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 des Ladenschlussgesetzes
gestattet ist, darf eine Gesamtzahl von 40 Sonntagsöffnungen nicht
überschritten werden (§ 14 Abs. 3 Satz 2 Ladenschlussgesetz).
Die
Anlässe in den einzelnen Stadtbezirken bzw. ‑teilen erfüllen die gesetzlichen
Voraussetzungen entweder als festgesetzte M ärkte oder als „ähnliche Veranstaltungen".
Es finden nicht mehr als drei verkaufsoffene Sonntage in einem Stadtbezirk bzw.
‑teil statt und in den
Stadtbezirken Aachen‑Mitte und Aachen‑Kornelimünster, die teilweise als Kur‑
und Erholungsort Privilegien genießen, wird die Höchstzahl von 40
Sonntagsöffnungen nicht überschritten.
Nach
einem Erlass des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom 03.07.2003 sind vor
Beschlussfassung über eine entsprechende Verordnung Stellungnahmen der
betroffenen Gewerkschaften, der Einzelhandelsverbände und der Kirchen
einzuholen und zu berücksichtigen.
Der
Einzelhandels‑ und Dienstleistungsverband Aachen‑Düren e.V. äußert keine
Bedenken. Der Kirchenkreis Aachen stimmt dem nicht zu und widerspricht
insbesondere der Sonntagsöffnung im Stadtbezirk Aachen‑Mitte am 27.11.2005 (1.
Adventssonntag) aus Anlass des Weihnachtsmarktes. Das Bischöfliche
Generalvikariat stimmt nur zwei Sonntagsöffnungen in einem Stadtbezirk bzw. ‑teil
zu und äußert auch deshalb Bedenken an der Zulässigkeit diverser Anlässe. Die
Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di sieht keinen Grund, von ihrer
prinzipiellen Position abzuweichen, zusätzliche Ladenöffnungszeiten an
Sonntagen abzulehnen und verweist auf die enormen Arbeitsbelastungen der
Einzelhandelsbeschäftigten und die
strikte Einhaltung der Höchstöffnungsdauer von 5 Stunden je Sonntag. Die
Schreiben sind als Anlage beigefügt.
Der
Verordnungsentwurf ist vertretbar, denn in keinem Stadtbezirk bzw. ‑teil wird
die gesetzliche Vorgabe von höchstens vier verkaufsoffenen Sonntagen erreicht.
Die
konkreten Einwände des Kirchenkreises Aachen und es Bischöflichen
Generalvikariats zur Sonntagsöffnung am 1. Adventssonntag aus Anlass des
Weihnachtsmarktes greifen nicht durch, denn nach der Rechtsprechung des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein‑Westfalen begegnet es keinen Bedenken, einen
Weihnachtsmarkt als Grund für verlängerte Ladenöffnungszeiten anzuerkennen.
Ausschließlich Sonntage im Dezember sind gem. § 14 Abs. 3 Satz 1 des
Ladenschlussgesetzes hiervon ausgenommen. Mit der Novellierung des
Ladenschlussgesetzes im Jahr 2003 sind Beschränkungen für Öffnungszeiten am
vorhergehenden Samstag ebenfalls nicht mehr zulässig.
Die
geäußerten Zweifel des Bischöflichen Generalvikariats an der Zulässigkeit des
verkaufsoffenen Sonntags im Stadtbezirk Aachen‑Brand aus Anlass des
Antiktrödelmarktes und im Stadtteil Aachen‑Burtscheid aus Anlass des 20‑jährigen
Jubiläums der dortigen Interessengemeinschaft dürften nicht begründet sein,
denn es handelt sich hier um einen Markt bzw. eine „ähnliche
Veranstaltung" im Sinne des § 14 Abs. 1 des Ladenschlussgesetzes, die
erhebliche ‑ vor allem auswärtige ‑ Besucherzahlen erwarten lassen. Der
Antiktrödelmarkt im Stadtbezirk Aachen‑Brand findet zum wiederholten Male
statt. Auch diese verkaufsoffenen Sonntage sollten deshalb genehmigt werden.
Durch
die Regelung der Öffnungszeiten von jeweils 13.00 Uhr ‑ 18.00 Uhr ist auch
insoweit dem Anliegen der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di Rechnung
getragen.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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