Entscheidungsvorlage - A 32/0001/WP15

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

für den Hauptausschuss:

 

Auf Vorschlag der Verwaltung empfiehlt der Hauptausschuss dem Rat der Stadt, den beiliegenden Entwurf der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderen Anlässen als Ordnungsbehördliche Verordnung zu beschließen.

 

für den Rat:

 

Auf Vorschlag der Verwaltung und Empfehlung des Hauptausschusses beschließt der Rat der Stadt den beiliegenden Entwurf der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderen Anlässen als Ordnungsbehördliche Verordnung.

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderen Anlässen

 

Mit Schreiben vom 18.01.2005 beantragt der Märkte‑ und Aktionskreis City e.V. aus verschiedenen Anlässen verkaufsoffene Sonntage.

 

Gem. § 14 Abs. 1 des Ladenschlussgesetzes dürfen abweichend von den Vorschriften des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Ladenschlussgesetzes Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten, Messen und ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens vier Sonn‑ und Feiertagen geöffnet sein. In den Stadtbezirken, in denen eine Sonntagsöffnung als Kur‑ und Erholungsort gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 des Ladenschlussgesetzes gestattet ist, darf eine Gesamtzahl von 40 Sonntagsöffnungen nicht überschritten werden (§ 14 Abs. 3 Satz 2 Ladenschlussgesetz).    

 

Die Anlässe in den einzelnen Stadtbezirken bzw. ‑teilen erfüllen die gesetzlichen Voraussetzungen entweder als festgesetzte M ärkte oder als „ähnliche Veranstaltungen". Es finden nicht mehr als drei verkaufsoffene Sonntage in einem Stadtbezirk bzw. ‑teil statt  und in den Stadtbezirken Aachen‑Mitte und Aachen‑Kornelimünster, die teilweise als Kur‑ und Erholungsort Privilegien genießen, wird die Höchstzahl von 40 Sonntagsöffnungen nicht überschritten.    

 

Nach einem Erlass des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom 03.07.2003 sind vor Beschlussfassung über eine entsprechende Verordnung Stellungnahmen der betroffenen Gewerkschaften, der Einzelhandelsverbände und der Kirchen einzuholen und zu berücksichtigen.

 

Der Einzelhandels‑ und Dienstleistungsverband Aachen‑Düren e.V. äußert keine Bedenken. Der Kirchenkreis Aachen stimmt dem nicht zu und widerspricht insbesondere der Sonntagsöffnung im Stadtbezirk Aachen‑Mitte am 27.11.2005 (1. Adventssonntag) aus Anlass des Weihnachtsmarktes. Das Bischöfliche Generalvikariat stimmt nur zwei Sonntagsöffnungen in einem Stadtbezirk bzw. ‑teil zu und äußert auch deshalb Bedenken an der Zulässigkeit diverser Anlässe. Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di sieht keinen Grund, von ihrer prinzipiellen Position abzuweichen, zusätzliche Ladenöffnungszeiten an Sonntagen abzulehnen und verweist auf die enormen Arbeitsbelastungen der Einzelhandelsbeschäftigten  und die strikte Einhaltung der Höchstöffnungsdauer von 5 Stunden je Sonntag. Die Schreiben sind als Anlage beigefügt.

 

Der Verordnungsentwurf ist vertretbar, denn in keinem Stadtbezirk bzw. ‑teil wird die gesetzliche Vorgabe von höchstens vier verkaufsoffenen Sonntagen erreicht.

 

Die konkreten Einwände des Kirchenkreises Aachen und es Bischöflichen Generalvikariats zur Sonntagsöffnung am 1. Adventssonntag aus Anlass des Weihnachtsmarktes greifen nicht durch, denn nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein‑Westfalen  begegnet es keinen Bedenken, einen Weihnachtsmarkt als Grund für verlängerte Ladenöffnungszeiten anzuerkennen. Ausschließlich Sonntage im Dezember sind gem. § 14 Abs. 3 Satz 1 des Ladenschlussgesetzes hiervon ausgenommen. Mit der Novellierung des Ladenschlussgesetzes im Jahr 2003 sind Beschränkungen für Öffnungszeiten am vorhergehenden Samstag ebenfalls nicht mehr zulässig.

 

Die geäußerten Zweifel des Bischöflichen Generalvikariats an der Zulässigkeit des verkaufsoffenen Sonntags im Stadtbezirk Aachen‑Brand aus Anlass des Antiktrödelmarktes und im Stadtteil Aachen‑Burtscheid aus Anlass des 20‑jährigen Jubiläums der dortigen Interessengemeinschaft dürften nicht begründet sein, denn es handelt sich hier um einen Markt bzw. eine „ähnliche Veranstaltung" im Sinne des § 14 Abs. 1 des Ladenschlussgesetzes, die erhebliche ‑ vor allem auswärtige ‑ Besucherzahlen erwarten lassen. Der Antiktrödelmarkt im Stadtbezirk Aachen‑Brand findet zum wiederholten Male statt. Auch diese verkaufsoffenen Sonntage sollten deshalb genehmigt werden.

 

Durch die Regelung der Öffnungszeiten von jeweils 13.00 Uhr ‑ 18.00 Uhr ist auch insoweit dem Anliegen der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di Rechnung getragen. 

 

 

 

 

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Anlagen

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